UBO-Identifikation: Die 5 schwierigsten Fälle – und wie Sie sie korrekt lösen

TL;DR – Das Wichtigste in 30 Sekunden

Die Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten (UBO) ist in der Theorie klar geregelt – in der Praxis scheitern viele Finanzintermediäre an komplexen Strukturen. Verschachtelte Holdings, Trusts, Nominee-Arrangements, Stiftungen und Joint Ventures mit staatlicher Beteiligung gehören zu den häufigsten Stolperfallen. Dieser Artikel zeigt die fünf schwierigsten Fälle, die regulatorischen Grundlagen nach GwG/GwV-FINMA und konkrete Lösungsansätze. Ab 2. Hälfte 2026 wird das neue Transparenzregister (TJPG) die Situation für Schweizer Gesellschaften verbessern – aber nicht alle Fälle abdecken.

Inhaltsverzeichnis
  1. Rechtsgrundlagen: Was das GwG zur UBO-Identifikation verlangt
  2. Fall 1: Verschachtelte Holdingstrukturen
  3. Fall 2: Trusts – Wer ist der UBO?
  4. Fall 3: Nominee-Arrangements
  5. Fall 4: Stiftungen (Liechtenstein, Panama & Co.)
  6. Fall 5: Joint Ventures mit staatlicher Beteiligung
  7. Praxistipps: Was immer funktioniert
  8. Ausblick: Das Transparenzregister (TJPG)
  9. Key Takeaways

1. Rechtsgrundlagen: Was das GwG zur UBO-Identifikation verlangt

Die Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (UBO) ist im Schweizer Geldwäschereigesetz (GwG) und der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) verankert. Die Kernregeln:

Klingt eindeutig. In der Praxis stossen Compliance-Teams aber regelmässig an Grenzen – besonders bei den folgenden fünf Konstellationen.

2. Fall 1: Verschachtelte Holdingstrukturen

Das Problem

Ein Kunde eröffnet ein Konto über eine Schweizer GmbH. Diese gehört einer luxemburgischen Holding, die wiederum von einer zypriotischen Gesellschaft gehalten wird, deren Anteile bei einer BVI-Gesellschaft liegen. Am Ende der Kette: zwei natürliche Personen mit je 50%.

In der Praxis begegnen Ihnen oft drei bis sechs Ebenen solcher Verschachtelungen – manchmal über verschiedene Jurisdiktionen verteilt, mit unterschiedlichen Registeranforderungen und Offenlegungspflichten.

Die Herausforderungen

Lösungsansatz

Praxis-Tipp

Verlassen Sie sich nie auf ein einzelnes Dokument. Kreuzen Sie Handelsregisterauszüge mit Aktionärsverzeichnissen, Jahresabschlüssen und gegebenenfalls Informationen aus kommerziellen Datenbanken (z.B. Orbis, Dun & Bradstreet). Inkonsistenzen zwischen den Quellen sind oft ein Hinweis auf verdeckte Beteiligungen.

3. Fall 2: Trusts – Wer ist der UBO?

Das Problem

Trusts haben kein «Eigentum» im kontinentaleuropäischen Sinn. Die Vermögenswerte gehören rechtlich dem Trustee, wirtschaftlich den Beneficiaries – und die Kontrolle kann beim Settlor, Protector oder einer Kombination aus allen liegen.

Die Beteiligten

Was verlangt das GwG?

Gemäss VSB 20, Formular T müssen bei Trusts folgende Personen identifiziert werden: Settlor, Trustee, Protector (falls vorhanden), alle festbestimmten Begünstigten sowie weitere Personen, die über den Trust eine Kontrolle ausüben. Bei ermessensabhängigen Trusts (discretionary trusts) müssen zumindest die Klassen der Begünstigten dokumentiert werden.

Lösungsansatz

Häufiger Fehler

Viele Finanzintermediäre identifizieren nur den Trustee als UBO. Das ist falsch. Der Trustee ist der Vertragspartner – nicht der wirtschaftlich Berechtigte. Die UBO-Identifikation muss alle kontrollierenden Personen (Settlor, Protector) und Begünstigte erfassen.

4. Fall 3: Nominee-Arrangements

Das Problem

Bei Nominee-Strukturen hält eine Person (der Nominee) Anteile oder Funktionen treuhänderisch für eine andere Person (den wirtschaftlich Berechtigten). Im Handelsregister erscheint der Nominee als Eigentümer oder Verwaltungsrat – der wahre Berechtigte bleibt unsichtbar.

Typische Konstellationen

Warum Nominee-Strukturen problematisch sind

Nominee-Arrangements sind in vielen Jurisdiktionen legal – aber sie erschweren die UBO-Identifikation erheblich. Das Problem: Wenn der Finanzintermediär sich auf den Registereintrag verlässt, identifiziert er den falschen UBO.

Lösungsansatz

5. Fall 4: Stiftungen (Liechtenstein, Panama & Co.)

Das Problem

Stiftungen haben – anders als Gesellschaften – keine Eigentümer. Sie haben einen Stiftungszweck, ein Stiftungsvermögen und Organe (Stiftungsrat), aber keine Aktionäre. Das macht die klassische UBO-Identifikation über Beteiligungsverhältnisse unmöglich.

Besonders kritische Jurisdiktionen

Lösungsansatz

Praxis-Tipp

Liechtensteinische Stiftungen müssen ihre Begünstigten gegenüber Finanzintermediären offenlegen – auch wenn die Information nicht im Handelsregister steht. Verweigert der Stiftungsrat die Auskunft, ist dies ein klares Red Flag und kann ein Grund sein, die Geschäftsbeziehung nicht einzugehen.

6. Fall 5: Joint Ventures mit staatlicher Beteiligung

Das Problem

Joint Ventures (JVs) zwischen privaten Unternehmen und staatlichen Akteuren (Sovereign Wealth Funds, Staatsbetriebe, Regierungsbehörden) sind besonders komplex. Die Frage «Wer ist der UBO?» hat hier keine einfache Antwort.

Die Herausforderungen

Lösungsansatz

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7. Praxistipps: Was immer funktioniert

Unabhängig vom konkreten Fall gibt es Prinzipien, die bei jeder UBO-Identifikation gelten:

Nie auf ein einzelnes Formular verlassen

Formulare A, S und T sind Startpunkte, nicht Endpunkte. Sie basieren auf Selbstdeklaration – und Selbstdeklaration ist nur so gut wie die Überprüfung dahinter. Kreuzen Sie die Angaben immer mit unabhängigen Quellen ab.

Mindestens drei unabhängige Quellen nutzen

Für eine belastbare UBO-Identifikation empfehlen wir:

  1. Handelsregister / Transparenzregister der relevanten Jurisdiktion
  2. Gesellschaftsverträge, Aktionärsverzeichnisse, Trust Deeds (Originaldokumente, nicht nur Zusammenfassungen)
  3. Kommerzielle Datenbanken (Orbis, Dun & Bradstreet, World-Check) und Open-Source-Recherche

Lückenlos dokumentieren

Jeder Schritt der UBO-Identifikation muss nachvollziehbar dokumentiert sein – welche Quellen wurden geprüft, welche Schlussfolgerungen gezogen, welche Unsicherheiten bestehen. Das ist nicht nur regulatorische Pflicht, sondern schützt Sie im Audit-Fall.

Laufende Überwachung einrichten

Die UBO-Identifikation ist keine einmalige Handlung. Beteiligungsverhältnisse ändern sich, Trusts werden umstrukturiert, JVs werden aufgelöst. Eine regelmässige Überprüfung ist Pflicht.

8. Ausblick: Das Transparenzregister (TJPG)

Ab der 2. Hälfte 2026 wird das neue Transparenzregister (TJPG – Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen) die UBO-Identifikation für Schweizer Gesellschaften erheblich erleichtern.

Was das TJPG bringt

Was das TJPG nicht löst

Das Transparenzregister wird die Standardfälle deutlich vereinfachen. Für die fünf schwierigen Fälle in diesem Artikel bleibt aber eigenständige Recherche, kritisches Hinterfragen und professionelle Dokumentation unverzichtbar.

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Key Takeaways

Verschachtelte Holdings: Organigramm bis zur natürlichen Person verlangen. Direkte und indirekte Kontrolle (Stimmrechte, Verträge) prüfen. Mehrere Quellen kreuzen.
Trusts: Alle Rollen identifizieren – Settlor, Trustee, Protector und Beneficiaries. Trust Deed vollständig einsehen, nicht nur Zusammenfassungen.
Nominee-Arrangements: Direkt fragen, ob auf eigene Rechnung gehandelt wird. Nominee-Vereinbarung anfordern. Red Flags (Offshore-Direktoren, identische Adressen) ernst nehmen.
Stiftungen: Stiftungsurkunde und Beistatuten vollständig prüfen. Begünstigte identifizieren – auch wenn sie nicht im Register stehen.
Joint Ventures mit Staat: JV-Vertrag auf tatsächliche Kontrollrechte prüfen. PEP-Screening für alle natürlichen Personen. EDD als Standard.
Immer gültig: Nie auf Formulare allein vertrauen. Mindestens drei unabhängige Quellen nutzen. Lückenlos dokumentieren. Laufend überwachen.

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ES

Elena Scheller

Gründerin und Compliance Officer bei Virtue Compliance GmbH. Sie betreut Fintechs, Krypto-Unternehmen, Vermögensverwalter und weitere Finanzintermediäre in der Schweiz und der EU. 8+ Jahre Erfahrung in der AML-Compliance.

Rechtsgrundlagen & Quellen

  1. Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG), Art. 3 (Identifizierung der Vertragspartei), Art. 4 (Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten) (SR 955.0)
  2. Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA), insb. Art. 2 lit. f (Definition Kontrollinhaber, 25%-Schwelle) (SR 955.033.0)
  3. Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20), Formulare A, K, S, T
  4. Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG), verabschiedet September 2025
  5. FATF Guidance on Transparency and Beneficial Ownership, Oktober 2014
  6. Stiftungsrecht Liechtenstein: Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), Art. 552 ff.
  7. Panama: Ley 25 de 12 de junio de 1995 (Fundaciones de Interés Privado)
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