AVV: Warum Schweizer Finanzintermediäre einen Auftragsverarbeitungsvertrag brauchen – und was ohne ihn droht

TL;DR – Das Wichtigste in 30 Sekunden

Seit dem 1. September 2023 gilt das neue Schweizer Datenschutzgesetz (nDSG). Wer als Finanzintermediär einen externen Dienstleister mit der Verarbeitung von Kundendaten beauftragt – für Screening, KYC-Software, Cloud-Ablage oder Compliance-Plattformen – ist nach Art. 9 nDSG zur Auftragsbearbeitung verpflichtet. Das konkrete Instrument dafür heisst AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag). Fehlt er, drohen Bussen bis CHF 250'000 – persönlich gegen die Geschäftsleitung. Dieser Artikel erklärt, was ein AVV enthalten muss, wann er zwingend ist und wie Finanzintermediäre die Pflicht pragmatisch erfüllen.

Inhaltsverzeichnis
  1. Was ist ein AVV – und was regelt er?
  2. Wann ist ein AVV für Finanzintermediäre Pflicht?
  3. Das Spannungsfeld: GwG-Pflichten und Datenschutz
  4. Was muss ein AVV enthalten?
  5. Besonderheit: Dienstleister im Ausland
  6. Was droht ohne AVV?
  7. Praktische Checkliste für Finanzintermediäre
  8. Key Takeaways

1. Was ist ein AVV – und was regelt er?

Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist ein schriftlicher Vertrag zwischen zwei Parteien:

Der Auftragsbearbeiter handelt dabei ausschliesslich nach Weisung des Verantwortlichen – er verarbeitet die Daten nicht für eigene Zwecke. Der Verantwortliche bleibt datenschutzrechtlich verantwortlich, auch wenn er die konkrete Verarbeitung auslagert.

Im Schweizer Recht ist die Auftragsbearbeitung in Art. 9 des neuen Datenschutzgesetzes (nDSG) geregelt, das seit dem 1. September 2023 in Kraft ist. Das Konzept ist vergleichbar mit Art. 28 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – mit einigen schweizerischen Besonderheiten.

2. Wann ist ein AVV für Finanzintermediäre Pflicht?

Ein AVV ist immer dann erforderlich, wenn ein externer Dienstleister Personendaten im Auftrag eines Finanzintermediärs bearbeitet. Für den Finanzsektor sind das typischerweise folgende Konstellationen:

Wichtige Abgrenzung

Nicht jede Zusammenarbeit mit einem Dritten begründet eine Auftragsbearbeitung. Wenn ein Anwalt oder Steuerberater Ihre Daten im Rahmen eines eigenen Dienstleistungsmandats bearbeitet und dabei eigene Urteile fällt, gilt er als eigenständiger Verantwortlicher – kein AVV nötig. Die entscheidende Frage lautet: Handelt der Dritte nach Ihren Weisungen, oder entscheidet er selbst über Zweck und Mittel der Bearbeitung?

3. Das Spannungsfeld: GwG-Pflichten und Datenschutz

Finanzintermediäre befinden sich in einem besonderen Spannungsfeld: Das Geldwäschereigesetz (GwG) verpflichtet sie, umfangreiche Personendaten ihrer Kunden zu erheben, zu prüfen und zu dokumentieren – Identitätsdaten, wirtschaftlich Berechtigte, Transaktionsdaten, Risikoklassifizierungen. Gleichzeitig schreibt das nDSG vor, wie diese Daten zu behandeln sind.

Konkret bedeutet das: Jede Compliance-Software, jeder Screening-Dienst, jede Cloud-Ablage, über die GwG-Pflichten erfüllt werden, ist gleichzeitig ein Auftragsbearbeiter im Sinne des nDSG. Wer also seine GwG-Dokumentation digital und mit Drittanbietern führt – was heute der Standard ist – kommt um den AVV nicht herum.

Die gute Nachricht: Beide Gesetze widersprechen sich nicht grundsätzlich. Das nDSG erlaubt die Datenbearbeitung für gesetzlich vorgeschriebene Zwecke wie die GwG-Compliance ausdrücklich. Ein sauber aufgesetzter AVV stellt sicher, dass beide Anforderungen gleichzeitig erfüllt werden.

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4. Was muss ein AVV enthalten?

Art. 9 nDSG nennt die Grundanforderungen: Der Auftragsbearbeiter muss die Daten so bearbeiten, wie der Verantwortliche es selbst tun dürfte. Der Verantwortliche muss sich vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter die Datensicherheit gewährleisten kann.

In der Praxis sollte ein vollständiger AVV mindestens folgende Punkte regeln:

Praxis-Hinweis

Viele Software-Anbieter stellen ihren AVV bereits als standardisierten Anhang zu ihren AGB bereit. Prüfen Sie, ob dieser Anhang tatsächlich alle oben genannten Punkte abdeckt und ob er auf das Schweizer Recht (nDSG) oder nur auf die EU-DSGVO ausgerichtet ist. Beides kann gültig sein – aber der Unterschied ist relevant.

5. Besonderheit: Dienstleister im Ausland

Viele Compliance-Software-Anbieter haben ihren Sitz im EU-Ausland oder in den USA. Das nDSG erlaubt die Übermittlung von Personendaten ins Ausland nur, wenn das Empfängerland ein angemessenes Datenschutzniveau bietet oder geeignete Garantien bestehen.

Der Bundesrat führt eine Liste der Länder mit angemessenem Schutzniveau. EU-Länder und EWR-Staaten sind in der Regel anerkannt. Für andere Länder – insbesondere die USA – braucht es zusätzliche Garantien, zum Beispiel:

Für Finanzintermediäre bedeutet das: Prüfen Sie bei jedem Anbieter nicht nur, ob ein AVV vorliegt, sondern auch, wo die Daten tatsächlich gespeichert und verarbeitet werden.

6. Was droht ohne AVV?

Das nDSG sieht in Art. 61 lit. b eine Busse von bis zu CHF 250'000 vor, wenn Personendaten entgegen den Anforderungen der Auftragsbearbeitung (Art. 9 nDSG) an einen Dritten übermittelt werden.

Besonders relevant: Die Bussen im nDSG richten sich nicht gegen das Unternehmen, sondern gegen natürliche Personen – also gegen die Geschäftsleitung oder die für den Datenschutz verantwortliche Person. Das erhöht den persönlichen Handlungsdruck erheblich.

Neben Bussen drohen bei Verstössen:

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7. Praktische Checkliste für Finanzintermediäre

Diese Checkliste hilft Ihnen, den AVV-Status Ihrer Drittanbieter systematisch zu erfassen:

Frage Was tun?
Welche Drittanbieter verarbeiten Personendaten für uns? Vollständiges Verzeichnis aller Dienstleister erstellen (Screening, KYC, Cloud, IT)
Liegt für jeden Anbieter ein gültiger AVV vor? AVV einfordern, prüfen ob nDSG-konform (nicht nur DSGVO)
Wo liegen die Daten des Anbieters? Datenhaltungsort prüfen; bei Ausland: Schutzniveau oder SCC sicherstellen
Setzt der Anbieter Unterauftragnehmer ein? Liste der Sub-Auftragsbearbeiter anfordern; Zustimmungspflicht im AVV verankern
Sind TOMs des Anbieters dokumentiert? Sicherheitszertifikate oder TOMs-Beschrieb einfordern (ISO 27001, SOC 2 o.ä.)
Ist der AVV im Bearbeitungsverzeichnis dokumentiert? Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten (Art. 12 nDSG) aktuell halten

Ein vollständiges Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten (Art. 12 nDSG) ist für Finanzintermediäre mit mehr als 250 Mitarbeitenden Pflicht – für kleinere Betriebe empfiehlt es sich trotzdem als Nachweis gegenüber der SRO.

Weitere relevante Artikel zum Thema: AML-Compliance-Kosten im Überblick und SRO-Registrierung Schritt für Schritt.

Key Takeaways

Art. 9 nDSG seit 1. September 2023: Jeder externe Dienstleister, der Personendaten im Auftrag verarbeitet, braucht einen AVV – auch für KYC-Software, Screening-Tools und Cloud-Ablage.
Finanzintermediäre sind doppelt betroffen: GwG-Pflichten erfordern Datenhaltung bei Drittanbietern – das nDSG schreibt dafür zwingend einen AVV vor. Kein Widerspruch, aber beide Anforderungen müssen gemeinsam erfüllt werden.
Pflichtinhalte: Zweck, Weisungsgebundenheit, TOMs, Vertraulichkeit, Unterauftragnehmer-Regelung, Betroffenenrechte, Datenpannen-Meldung, Audit-Recht und Löschpflichten.
Bussen bis CHF 250'000: Nach Art. 61 lit. b nDSG – und zwar persönlich gegen die Geschäftsleitung, nicht nur gegen das Unternehmen.
Ausland beachten: Bei Drittanbietern ausserhalb der Schweiz muss entweder ein angemessenes Schutzniveau des Landes vorliegen oder zusätzliche Garantien (SCC) vereinbart werden.
Jetzt handeln: Erstellen Sie ein Verzeichnis aller Drittanbieter, fordern Sie AVVs ein und prüfen Sie die Datenhaltungsorte – bevor die nächste SRO-Prüfung kommt.

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Quellen

  1. Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG), SR 235.1, in Kraft seit 1. September 2023 – fedlex.admin.ch
  2. Art. 9 nDSG – Auftragsbearbeitung, Erläuterung – dsg.ch
  3. Art. 61 nDSG – Straf- und Bussbestimmungen – datenschutz-grundverordnung.eu
  4. Mandaris: GwG im Spannungsfeld mit dem DSG – Was Finanzintermediäre beachten müssen – mandaris.com
  5. activeMind.ch: DSG-konforme Auftragsbearbeitung – activemind.ch
  6. reto.legal: Auftragsverarbeitungsvertrag nach DSG – Überblick und praktische Tipps – reto.legal
  7. law-meets-tech.ch: Strafen und Sanktionen im neuen DSG – law-meets-tech.ch
ES

Elena Scheller

Gründerin und Compliance Officer bei Virtue Compliance GmbH. Sie betreut Fintechs, Krypto-Unternehmen, Vermögensverwalter und weitere Finanzintermediäre in der Schweiz und der EU. 8+ Jahre Erfahrung in der AML-Compliance.