Mit der am 26. September 2025 verabschiedeten Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG) wird der Geltungsbereich erstmals auf eine neue Kategorie von Verpflichteten ausgeweitet: Beraterinnen und Berater. Wer berufsmässig bei Immobilientransaktionen, bei der Gründung und Strukturierung von Gesellschaften oder bei Trust- und Stiftungskonstrukten mitwirkt, untersteht künftig denselben GwG-Sorgfaltspflichten wie ein Finanzintermediär – inklusive Pflicht zum SRO-Anschluss. Betroffen sind vor allem Treuhänder, Anwälte, Notare, Immobilienmakler und Domizilanbieter. Das Inkrafttreten ist für die zweite Jahreshälfte 2026 vorgesehen (angepeilt war Mitte 2026); Branchenverbände forderten in der Vernehmlassung eine Verschiebung und längere Übergangsfristen. Dieser Artikel zeigt, wer betroffen ist, welche Pflichten gelten – und was jetzt zu tun ist.
- Was sich ändert: die GwG-Revision im Überblick
- Wer neu unterstellt wird: die «Beraterinnen und Berater»
- Die erfassten Tätigkeiten im Detail
- Die Ausnahmen: wann ihr nicht betroffen seid
- Welche Sorgfaltspflichten neu gelten
- SRO-Anschluss: auch für Berater Pflicht
- Zeitplan & Übergangsfristen
- Ihre 6-Punkte-Vorbereitung
- Was bei Nichterfüllung droht
- Fazit
1. Was sich ändert: die GwG-Revision im Überblick
Am 26. September 2025 haben die Eidgenössischen Räte eine umfassende Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG) sowie das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) verabschiedet. Das Paket ist die schweizerische Antwort auf wiederholte Kritik der Financial Action Task Force (FATF) am hiesigen Berater- und Treuhandsektor – und es schliesst eine Lücke, die international seit Jahren als Schwachstelle galt.
Die Referendumsfrist ist am 15. Januar 2026 ungenutzt abgelaufen. Damit ist das Inkrafttreten nur noch eine Frage des Zeitpunkts: Der Bundesrat stellt es für die zweite Jahreshälfte 2026 in Aussicht – in der Vernehmlassung war Mitte 2026 (Ziel: 1. Juli 2026) als Richtwert genannt. Mehrere Branchenverbände forderten jedoch eine Verschiebung (u.a. auf den 1. Oktober 2026) sowie grosszügigere Übergangsfristen. Die Ausführungsverordnungen – die revidierte Geldwäschereiverordnung (GwV) und die Verordnung zur Transparenz juristischer Personen (TJPV) – durchliefen die Vernehmlassung vom 15. Oktober 2025 bis zum 30. Januar 2026; der definitive Termin und die Schlussfassung der Verordnungen werden vom Bundesrat festgelegt und standen bei Redaktionsschluss noch aus.
Zwei Stossrichtungen prägen die Revision:
- Transparenz: ein eidgenössisches Register der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen (TJPG). Wie sich dieses vom EU-Modell unterscheidet, haben wir im Beitrag Beneficial Ownership Register – EU vs. Schweiz aufgeschlüsselt.
- Sorgfalt: die Ausweitung der GwG-Sorgfaltspflichten auf bestimmte Beratungstätigkeiten – der Fokus dieses Artikels.
2. Wer neu unterstellt wird: die «Beraterinnen und Berater»
Bisher unterstand dem GwG, wer als Finanzintermediär fremde Vermögenswerte annahm, aufbewahrte oder über sie verfügte (Art. 2 Abs. 3 GwG). Reine Beratungstätigkeit – also das Strukturieren, Beraten und Vermitteln ohne eigene Verfügungsmacht über Gelder – fiel bisher nicht darunter. Genau das ändert sich.
Die Revision schafft mit den «Beraterinnen und Beratern» eine neue, eigenständige Kategorie von Verpflichteten. Erfasst werden natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für Dritte an bestimmten risikobehafteten Vorgängen mitwirken – unabhängig davon, ob sie dabei je Geld in die Hand nehmen.
Zwei Kriterien grenzen den Anwendungsbereich ein und sind in der Praxis entscheidend:
- Berufsmässigkeit: Die Tätigkeit wird gewerbsmässig und gegen Entgelt ausgeübt. Gelegentliche Gefälligkeiten ohne wirtschaftlichen Charakter sind nicht erfasst.
- Kausalität & unverzichtbarer Beitrag: Die Beratung muss eine konkrete Kausalität zum betreffenden Rechtsvorgang aufweisen – die Mitwirkung muss einen unverzichtbaren Beitrag zur Durchführung des Geschäfts leisten. Wer nur am Rande beteiligt ist, wird nicht zum Verpflichteten.
Typischerweise betroffen sind damit:
- Treuhänderinnen und Treuhänder
- Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare (im nicht-forensischen Bereich – siehe Ausnahmen)
- Immobilienmaklerinnen und -makler sowie Immobilienberater
- Anbieter von Domizil- und Sitzleistungen
- Unternehmensberater, die juristische Personen gründen oder strukturieren
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Einschätzung vereinbaren3. Die erfassten Tätigkeiten im Detail
Das revidierte GwG knüpft nicht an Berufsbezeichnungen, sondern an konkrete Tätigkeiten mit erhöhtem Geldwäschereirisiko an (tätigkeitsbezogener Ansatz). Drei Bereiche stehen im Zentrum:
3.1 Immobilientransaktionen
Erfasst ist die beratende oder vermittelnde Mitwirkung beim Kauf und Verkauf von Grundstücken sowie bei wirtschaftlich gleichwertigen Geschäften – insbesondere bei sogenannten Share Deals, bei denen nicht die Liegenschaft selbst, sondern die Anteile an der haltenden Immobiliengesellschaft übertragen werden. Damit werden klassische Umgehungskonstruktionen bewusst miterfasst.
3.2 Gründung und Strukturierung juristischer Personen
Im Fokus stehen nicht operative Rechtseinheiten – allen voran Sitzgesellschaften – mit Sitz im In- oder Ausland. Erfasst sind deren Gründung und Errichtung, Führung und Verwaltung sowie damit verbundene Einlagen und Ausschüttungen. Wer solche Strukturen für Kundinnen und Kunden aufsetzt oder verwaltet, wird zum Verpflichteten.
3.3 Trusts, Stiftungen und Domizilleistungen
Auch die Mitwirkung bei der Errichtung und Verwaltung von Trusts und Stiftungen sowie das Erbringen von Domizil- und Sitzleistungen für Rechtseinheiten fallen unter die neue Unterstellung – also genau jene Konstrukte, die international am häufigsten zur Verschleierung wirtschaftlicher Berechtigung genutzt werden.
4. Die Ausnahmen: wann ihr nicht betroffen seid
Die Revision ist bewusst mit Ausnahmen versehen, um Grundrechte und Verhältnismässigkeit zu wahren. Die wichtigsten:
- Forensische Anwalts- und Notariatstätigkeit: Die Vertretung und Beratung in Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- und Schiedsverfahren – einschliesslich deren Vor- und Nachbereitung – bleibt vom Geltungsbereich ausgenommen. Das anwaltliche Berufsgeheimnis bleibt insoweit unangetastet.
- Selbstbewohntes Wohneigentum: Immobiliengeschäfte rund um das selbstgenutzte Eigenheim lösen keine Unterstellung aus.
- Rein operative Gesellschaften: Die Beratung bei der Gründung normaler, operativ tätiger Unternehmen ist nicht erfasst – im Zentrum stehen nicht operative Sitz- und Holdingkonstrukte.
- Untergeordnete Mitwirkung: Fehlt die Kausalität bzw. der unverzichtbare Beitrag zum Rechtsvorgang, entsteht keine Verpflichtung.
Die Abgrenzung ist im Einzelfall anspruchsvoll – gerade bei Mischtätigkeiten (z.B. ein Anwalt, der sowohl forensisch als auch gesellschaftsrechtlich-strukturierend tätig ist). Hier lohnt sich eine frühzeitige, dokumentierte Einordnung der eigenen Mandate.
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Portfolio-Analyse buchen5. Welche Sorgfaltspflichten neu gelten
Wer als Berater unterstellt wird, übernimmt im Kern dieselben Sorgfaltspflichten wie ein klassischer Finanzintermediär (Art. 3–8 GwG), konkretisiert durch die revidierte GwV und das jeweilige SRO-Reglement:
- Identifizierung der Vertragspartei – formelle Feststellung und Überprüfung der Identität der Kundin oder des Kunden.
- Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person sowie der Kontrollinhaber hinter Gesellschaften und Strukturen.
- Abklärung von Hintergrund und Zweck bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko (risikobasierter Ansatz).
- Dokumentationspflicht – alle Abklärungen müssen so dokumentiert werden, dass eine sachkundige Drittperson sie nachvollziehen kann.
- Meldepflicht (Art. 9 GwG) – bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei eine unverzügliche Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS).
- Organisatorische Pflichten – interne Weisungen, Schulung, Benennung eines GwG-Verantwortlichen und eine dokumentierte AML-Risikoanalyse.
In der Praxis bedeutet das: eine schriftliche AML-Risikoanalyse, interne GwG-Weisungen, ein KYC-Prozess für die Mandatsannahme und ein Dossier pro Geschäftsbeziehung. Wer bei null startet, baut damit eine komplette Compliance-Organisation auf – ein Aufwand, den viele Kanzleien und Treuhandbüros aktuell unterschätzen. Vorlagen für Weisungen, Risikoanalyse und KYC-Checklisten bündeln wir in unserem AML-Dokumentenpaket.
6. SRO-Anschluss: auch für Berater Pflicht
Der vielleicht wichtigste Punkt für Betroffene: Die neue Unterstellung bedeutet auch die Pflicht zum Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO). Genau wie Finanzintermediäre müssen unterstellte Berater einer der von der FINMA anerkannten SRO beitreten, deren Reglement einhalten und sich periodischen Prüfungen unterziehen.
Für viele Treuhänder, Anwälte und Makler ist das regulatorisches Neuland. Der gesamte Aufnahmeprozess – SRO-Wahl, Dokumentation, Aufnahmegesuch, Prüfung – läuft dabei identisch ab wie für klassische Finanzintermediäre. Den vollständigen Ablauf, die Kosten (rund CHF 7'000–9'000 im ersten Jahr) und die häufigsten Fehler beschreiben wir Schritt für Schritt im SRO-Registrierungs-Guide.
SRO-Aufnahmeverfahren dauern nach Einreichung eines vollständigen Dossiers typischerweise 4–8 Wochen – plus Vorlauf für die Erstellung von Weisungen und Risikoanalyse. Wer das Inkrafttreten abwartet, gerät schnell in Verzug. Die Vorbereitung sollte vor dem Stichtag beginnen.
7. Zeitplan & Übergangsfristen
Der aktuelle Stand der wichtigsten Eckdaten (Stand Juni 2026):
- 26. September 2025: Verabschiedung von GwG-Revision und TJPG durch die Eidgenössischen Räte (Schlussabstimmung).
- 15. Oktober 2025: Der Bundesrat eröffnet die Vernehmlassung zu den Ausführungsverordnungen (revidierte GwV, TJPV).
- 15. Januar 2026: Referendumsfrist ungenutzt abgelaufen – die Revision ist damit definitiv.
- 30. Januar 2026: Ende der Vernehmlassung zu den Verordnungen.
- Zweite Jahreshälfte 2026: vorgesehenes Inkrafttreten (vom Bundesrat mit Mitte 2026 / Ziel 1. Juli 2026 angegeben). Branchenverbände forderten eine Verschiebung (u.a. auf den 1. Oktober 2026) und längere Übergangsfristen für den erstmaligen SRO-Anschluss. Der definitive Termin wird vom Bundesrat festgelegt.
Der definitive Termin und die endgültige Fassung der Verordnungen werden vom Bundesrat festgelegt. Unabhängig vom exakten Stichtag gilt: Der Vorbereitungsaufwand – Einordnung der Mandate, Aufbau der Compliance-Organisation, SRO-Anschluss – ist erheblich und sollte nicht bis zum Inkrafttreten aufgeschoben werden.
8. Ihre 6-Punkte-Vorbereitung
Was Treuhänder, Kanzleien und Berater jetzt konkret angehen sollten:
- Betroffenheit klären: Welche Ihrer Tätigkeiten und Mandate fallen unter die neue Unterstellung? Erstellen Sie ein dokumentiertes Mapping.
- SRO auswählen: Identifizieren Sie die zu Ihrem Profil passende SRO (z.B. branchenspezifische Treuhand- oder Anwalts-SRO) und klären Sie Aufnahmebedingungen.
- AML-Risikoanalyse erstellen: Die schriftliche Risikoanalyse ist Pflicht und Fundament aller weiteren Massnahmen.
- Interne Weisungen aufsetzen: GwG-Weisungen, die Ihren realen Geschäftsbetrieb abbilden – keine Copy-Paste-Vorlagen.
- KYC-Prozess etablieren: Ein wiederholbarer Ablauf für Identifizierung, UBO-Feststellung und Dokumentation bei der Mandatsannahme.
- GwG-Verantwortlichen benennen und schulen: intern oder ausgelagert – die Funktion muss besetzt und kompetent sein.
9. Was bei Nichterfüllung droht
Die GwG-Pflichten sind strafbewehrt. Wer berufsmässig unterstellt ist, sich aber keiner SRO anschliesst oder seine Sorgfaltspflichten verletzt, riskiert empfindliche Sanktionen:
- Tätigkeit ohne SRO-Anschluss: strafbare unerlaubte Tätigkeit als Finanzintermediär (Art. 44 FINMAG) – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; fahrlässig Busse bis CHF 250'000.
- Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG): Busse bis CHF 500'000 (vorsätzlich) bzw. CHF 150'000 (fahrlässig).
- Aufsichtsrechtliche Massnahmen der FINMA bis hin zur Liquidation illegal tätiger Strukturen.
Hinzu kommt der Reputationsschaden: Gerade für Treuhänder und Kanzleien, deren Geschäft auf Vertrauen basiert, kann ein Compliance-Versagen existenzbedrohend sein.
10. Fazit
Die GwG-Revision ist für den Beratungs- und Treuhandsektor ein Paradigmenwechsel: Erstmals werden reine Beratungstätigkeiten – ohne eigene Verfügungsmacht über Gelder – dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Für Treuhänder, Anwälte, Notare, Makler und Domizilanbieter heisst das, eine vollständige GwG-Compliance aufzubauen und sich einer SRO anzuschliessen.
Die gute Nachricht: Der Weg ist bekannt und gut begehbar. Wer früh mit der Einordnung der Mandate und dem Aufbau der Compliance-Organisation beginnt, ist zum Stichtag bereit – und verwandelt eine regulatorische Pflicht in ein Vertrauenssignal gegenüber Kundinnen und Kunden. Compliance ist kein Projekt mit Enddatum, sondern ein laufender Prozess. Der beste Zeitpunkt, ihn aufzusetzen, ist jetzt – bevor die Frist drückt.
Key Takeaways
Wir bringen Sie GwG-konform – rechtzeitig vor dem Stichtag.
Von der Betroffenheitsanalyse über Risikoanalyse und Weisungen bis zum SRO-Anschluss: Wir begleiten Treuhänder, Kanzleien und Berater durch die gesamte Umsetzung. Persönlich, effizient, mit 8+ Jahren AML-Erfahrung.
Jetzt kostenloses Beratungsgespräch buchenQuellenverzeichnis
- Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF): Geldwäschereibekämpfung (GwG)
- Der Bundesrat: Vernehmlassung zu den Ausführungsverordnungen (revidierte GwV / TJPV), eröffnet am 15. Oktober 2025
- MLL Legal: «Berater im Fokus – Revision des Schweizer Geldwäschereigesetzes»
- Bratschi: «TJPG und GwG – Neue Transparenz- und Sorgfaltspflichten ab 2026»
- MME Legal: «New federal law and partial revision of the AMLA»
- HSLU Economic Crime Blog: «Die Unterstellung von Beraterinnen und Beratern unter das GwG»
- CDBF: «Money laundering – Adoption of the revision of the anti-money laundering measures»
- Geldwäschereigesetz (GwG), Art. 2, 3–9 sowie Art. 37; FINMAG Art. 44 – Sorgfalts-, Melde- und Strafbestimmungen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Massgeblich sind die finalen Gesetzes- und Verordnungstexte. Stand: Juni 2026.