Die Schweiz und die EU verfolgen bei der Geldwäschereibekämpfung grundlegend verschiedene Ansätze. Während die Schweiz auf dezentrale Selbstregulierung über SROs und FINMA setzt, schafft die EU mit der AMLA in Frankfurt eine zentrale Aufsichtsbehörde mit direktem Durchgriff. Das EU-Paket ist in vielen Bereichen weiter gefasst – von der generellen Bargeldobergrenze von EUR 10'000 bis zum erweiterten Geltungsbereich auf Krypto, Luxusgüter und Fussball. Die Schweiz holt mit dem TJPG und der GwG-Revision 2025 auf, bleibt aber in der Grundstruktur liberaler. Wer in beiden Märkten operiert, muss beide Frameworks kennen.
1. Warum dieser Vergleich jetzt wichtig ist
2024 und 2025 waren Meilensteine für die Geldwäschereibekämpfung – auf beiden Seiten der Grenze.
Die EU hat am 30. Mai 2024 das umfassendste AML-Reformpaket ihrer Geschichte verabschiedet: drei Rechtsakte, die das gesamte Anti-Geldwäscherei-Regime neu ordnen. Die neue Anti-Money Laundering Regulation (AMLR, Verordnung (EU) 2024/1624) wird ab 10. Juli 2027 direkt in allen Mitgliedstaaten gelten – ohne nationale Umsetzung.
Die Schweiz hat am 26. September 2025 die grösste GwG-Revision seit Jahren verabschiedet – zusammen mit dem neuen Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG). Das Inkrafttreten wird für das zweite Halbjahr 2026 erwartet.
Für Unternehmen, die in beiden Märkten tätig sind – Fintechs, Vermögensverwalter, Krypto-Dienstleister, Zahlungsinstitute – stellt sich eine konkrete Frage: Welches Framework ist strenger, und wo liegen die entscheidenden Unterschiede?
2. Unterschied 1: Aufsichtsstruktur
Schweiz: Dezentral über SROs + FINMA
Die Schweiz verfolgt ein Selbstregulierungsmodell. Finanzintermediäre, die nicht prudentiell beaufsichtigt werden, müssen sich einer der derzeit elf FINMA-anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (SROs) anschliessen (Art. 14 GwG).
Die SROs erlassen eigene Reglemente (die von der FINMA genehmigt werden müssen), prüfen ihre Mitglieder direkt und melden Verstösse. Die FINMA beaufsichtigt die SROs selbst und greift nur ein, wenn die Selbstregulierung versagt (Art. 18, 24–25 GwG).
Wer keiner SRO beitritt, wird als direkt unterstellter Finanzintermediär (DUFI) von der FINMA selbst beaufsichtigt – das ist deutlich aufwendiger und teurer.
EU: Zentrale Behörde AMLA + nationale Aufsicht
Die EU geht den umgekehrten Weg. Mit der Verordnung (EU) 2024/1620 wurde die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) geschaffen – eine EU-Behörde mit Sitz in Frankfurt am Main.
Die AMLA ist seit Mitte 2025 operativ (die Verordnung gilt ab 1. Juli 2025). Sie koordiniert die nationalen Financial Intelligence Units (FIUs), setzt einheitliche Standards und kann – ein Novum – bestimmte Finanzinstitute direkt beaufsichtigen (dazu mehr unter Unterschied 5).
Die Schweiz setzt auf Branchennähe durch Selbstregulierung: SROs kennen die spezifischen Risiken ihrer Mitglieder und können Standards branchengerecht formulieren. Die EU setzt auf Vereinheitlichung durch Zentralisierung: Eine Behörde soll sicherstellen, dass die Regeln in allen 27 Mitgliedstaaten gleich angewendet werden. Beide Ansätze haben ihre Stärken – und ihre Schwachstellen.
3. Unterschied 2: Geltungsbereich
Schweiz: Finanzintermediäre nach Art. 2 GwG
Das GwG erfasst traditionell Finanzintermediäre – Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren, anlegen oder übertragen (Art. 2 Abs. 3 GwG). Dazu gehören:
- Banken und Versicherungen (prudentiell beaufsichtigt, Art. 2 Abs. 2 GwG)
- Vermögensverwalter und Trustees
- Wechselstuben und Zahlungsdienstleister
- Händler bei Bargeschäften über bestimmten Schwellenwerten (Art. 8a GwG)
Neu seit der GwG-Revision 2025: Der Geltungsbereich wird auf Beraterinnen und Berater ausgedehnt, die berufsmässig an der Errichtung, Verwaltung oder Führung von nicht-operativen Gesellschaften (Sitzgesellschaften) oder Trusts mitwirken. Diese Berater fallen künftig unter die GwG-Sorgfaltspflichten – inklusive Identifikation des Vertragspartners, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und Meldepflicht an die MROS. Sie müssen sich zudem einer SRO anschliessen.
EU: Deutlich breiter gefasst
Die EU-Anti-Money Laundering Regulation (AMLR, Verordnung (EU) 2024/1624) geht deutlich weiter. Neben den klassischen Finanzinstituten erfasst sie unter anderem:
- Krypto-Dienstleister (CASPs) – vollständig als Verpflichtete eingestuft, mit CDD-Pflichten bereits ab EUR 1'000 Transaktionswert
- Händler von Luxusgütern – Edelmetalle, Edelsteine, Juweliere, Uhrmacher
- Immobilienmakler – bereits unter früheren Richtlinien erfasst, in der AMLR beibehalten
- Kunsthändler – Händler mit Kulturgütern
- Professionelle Fussballvereine und Spieleragenten – ein Novum, allerdings mit verzögerter Anwendung erst ab 10. Juli 2029
- Crowdfunding-Plattformen und -Vermittler
Für ein Schweizer Fintech, das auch EU-Kunden bedient, bedeutet das: In der Schweiz gelten die GwG-Pflichten. Sobald EU-Kunden bedient werden oder eine EU-Lizenz vorliegt, kommen die AMLR-Pflichten zusätzlich hinzu – mit teilweise deutlich strengeren Anforderungen an CDD, Transaktionsüberwachung und Meldepflichten.
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4. Unterschied 3: Bargeldobergrenze
Schweiz: Keine generelle Obergrenze
Die Schweiz kennt keine allgemeine Bargeldobergrenze. Barzahlungen sind grundsätzlich in unbegrenzter Höhe erlaubt.
Was es gibt, sind GwG-Sorgfaltspflichten ab bestimmten Schwellenwerten:
- CHF 100'000 bei allgemeinen Barkauf-Geschäften: Ab diesem Betrag müssen Händler die GwG-Sorgfaltspflichten einhalten (Art. 8a GwG)
- CHF 15'000 im Edelmetall- und Edelsteinhandel: Der Schwellenwert wurde für diesen Hochrisiko-Sektor abgesenkt – in Anlehnung an die FATF-Empfehlung 22
Wichtig: Diese Schwellenwerte lösen Sorgfaltspflichten aus (Identifikation des Vertragspartners, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten etc.) – sie sind kein Zahlungsverbot.
EU: Generelle Obergrenze von EUR 10'000
Die EU führt mit der AMLR eine einheitliche Bargeldobergrenze von EUR 10'000 für alle Barzahlungen bei Waren und Dienstleistungen ein. Diese gilt ab 10. Juli 2027 direkt in allen Mitgliedstaaten. Barzahlungen über diesem Betrag sind schlicht verboten – unabhängig davon, ob Sorgfaltspflichten erfüllt werden. Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Limits festlegen.
Bisher hatten einzelne EU-Länder eigene Limits (z.B. Frankreich EUR 1'000 für Inlandszahlungen, Italien EUR 5'000). Die AMLR harmonisiert dies EU-weit.
Ein Schweizer Edelmetallhändler mit EU-Kunden muss bei Bargeschäften über CHF 15'000 die GwG-Sorgfaltspflichten erfüllen – darf aber die Zahlung annehmen. Derselbe Händler mit Filiale in Deutschland darf ab Juli 2027 keine Barzahlung über EUR 10'000 mehr akzeptieren – unabhängig von der Sorgfaltspflichterfüllung.
5. Unterschied 4: Transparenzregister
Schweiz: TJPG – kommt, aber nicht öffentlich
Mit dem Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG), verabschiedet am 26. September 2025, führt die Schweiz erstmals ein zentrales Register für wirtschaftlich Berechtigte ein.
Die wichtigsten Eckpunkte:
- Erfasste Rechtsformen: AG, GmbH, KmAG, Genossenschaften, SICAV/SICAF, KmGK
- Ausgenommen: Stiftungen, Vereine und Trustees – trotz Kritik von Bundesrätin Keller-Sutter, die darin eine Lücke sieht
- Zugang: Nur für zuständige Behörden – nicht öffentlich zugänglich
- Inkrafttreten: Voraussichtlich zweites Halbjahr 2026 (Vernehmlassung zu den Ausführungsverordnungen läuft)
EU: Seit 2020, aber nach EuGH-Urteil eingeschränkt
Die EU-Mitgliedstaaten mussten bereits mit der 4. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) nationale Register für wirtschaftlich Berechtigte (UBO-Register) einrichten – zunächst mit eingeschränktem Zugang (berechtigtes Interesse).
Die 5. Geldwäscherichtlinie von 2018 (Umsetzungsfrist bis Januar 2020) öffnete diese Register für die breite Öffentlichkeit. Doch der EuGH hat in seinem Urteil vom 22. November 2022 (verbundene Rechtssachen C-37/20 und C-601/20) den öffentlichen Zugang als unverhältnismässigen Eingriff in die Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz (Art. 7 und 8 EU-Grundrechtecharta) für ungültig erklärt.
Die neue 6. Geldwäscherichtlinie (AMLD6) (Richtlinie (EU) 2024/1640) beschränkt den Zugang nun auf Personen mit einem berechtigten Interesse – etwa Journalisten, zivilgesellschaftliche Organisationen und Forschende. Die allgemeine Umsetzungsfrist läuft bis 10. Juli 2027, wobei die Bestimmungen zu den zentralen UBO-Registern bereits bis 10. Juli 2026 umgesetzt werden müssen.
Die Schweiz und die EU nähern sich beim Transparenzregister faktisch an: Beide setzen auf ein Register ohne breiten öffentlichen Zugang. Der Unterschied: Die EU hat den Zugang erst nach einem höchstrichterlichen Urteil eingeschränkt. Die Schweiz hat von Anfang an nur den Behördenzugang vorgesehen – was sie dafür auch aus FATF-Perspektive unter Druck setzt.
6. Unterschied 5: Direkte Aufsicht
Schweiz: FINMA beaufsichtigt nur direkt Unterstellte
In der Schweiz beaufsichtigt die FINMA direkt nur jene Finanzintermediäre, die keiner SRO angeschlossen sind (DUFI) oder die einer prudenziellen Aufsicht unterliegen (Banken, Versicherungen etc.). Die SRO-Mitglieder werden von ihrer jeweiligen SRO geprüft – die FINMA beaufsichtigt die SROs, nicht die einzelnen Mitglieder.
EU: AMLA kann die 40 riskantesten Institute direkt beaufsichtigen
Die AMLA erhält eine Befugnis, die es in dieser Form in der Schweiz nicht gibt: Ab 1. Januar 2028 kann sie bis zu 40 der risikoreichsten grenzüberschreitenden Finanzgruppen direkt beaufsichtigen.
Die Auswahlkriterien:
- Die Institute müssen in mindestens 6 EU-Mitgliedstaaten tätig sein
- Sie müssen ein hohes Residualrisiko-Profil im Bereich Geldwäscherei/Terrorismusfinanzierung aufweisen
- Die Auswahl erfolgt in einem zweistufigen Prozess ab 1. Juli 2027
- Qualifizieren sich mehr als 40 Institute, wählt die AMLA jene aus, die in den meisten Mitgliedstaaten aktiv sind
Die AMLA erhält dabei Prüfungsrechte, Sanktionsbefugnisse und die Möglichkeit, direkte Anweisungen an die beaufsichtigten Institute zu erteilen.
Die direkte Aufsicht durch die AMLA betrifft primär grosse, systemrelevante Institute. Für die meisten KMUs und mittelgrossen Finanzintermediäre bleibt die nationale Aufsichtsbehörde zuständig. Dennoch: Die Standards, die die AMLA setzt, werden auch die nationalen Aufsichtsbehörden beeinflussen – und damit indirekt alle Verpflichteten.
7. Was bedeutet das in der Praxis?
Für Unternehmen, die in beiden Märkten operieren, gibt es eine klare Empfehlung: Plant eure Compliance so, dass sie beide Frameworks erfüllt.
Drei konkrete Handlungsempfehlungen
1. Gap-Analyse durchführen: Welche AMLR-Anforderungen gehen über eure aktuelle GwG-Compliance hinaus? Typische Lücken: erweiterte CDD bei Krypto-Transaktionen, strengere PEP-Anforderungen, umfassendere Transaktionsüberwachung.
2. Fristen im Blick behalten: Die AMLR gilt ab 10. Juli 2027. Das TJPG und die revidierte GwG treten voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2026 in Kraft. Die Vorbereitungszeit ist kürzer, als viele denken.
3. Compliance-Infrastruktur harmonisieren: Wer zwei separate Compliance-Systeme für Schweiz und EU betreibt, verdoppelt den Aufwand. Ein einheitliches Framework, das beide Anforderungen abdeckt, spart langfristig Ressourcen – und reduziert die Fehlerquote.
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Kostenloses Beratungsgespräch buchenKey Takeaways
Compliance muss keine Vollzeitbelastung sein.
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- Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG, SR 955.0) – Fedlex
- GwG-Revision und TJPG, verabschiedet am 26. September 2025 (BBl 2025 2899) – Fedlex
- MLL: Berater im Fokus – Revision des Schweizer Geldwäschereigesetzes
- Schweizer Parlament: Transparenzregister – Stimmung und Details, Juni 2025
- Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF): Geldwäschereigesetz
- Verordnung (EU) 2024/1624 – Anti-Money Laundering Regulation (AMLR) – EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2024/1620 – Errichtung der AMLA – EUR-Lex
- Richtlinie (EU) 2024/1640 – 6. Geldwäscherichtlinie (AMLD6) – EUR-Lex
- AMLA – About, Sitz Frankfurt am Main
- Rat der EU: Frankfurt als AMLA-Sitz bestätigt, 22. Februar 2024
- EuGH, 22. November 2022, C-37/20 und C-601/20 – UBO-Register öffentlicher Zugang ungültig
- FINMA: Aufsicht über Selbstregulierungsorganisationen
- SwissFoundations: Stiftungen und Vereine von Transparenzregisterpflicht befreit