GwG für Anwälte & Notare: Was ab 2026 gilt – und die forensische Ausnahme

TL;DR – Das Wichtigste in 30 Sekunden

Ab dem 1. Oktober 2026 unterstellt das revidierte GwG anwaltliche und notarielle Tätigkeiten – aber nur im nicht-forensischen Bereich. Erfasst ist die berufsmässige Mitwirkung bei der Strukturierung nicht operativer Gesellschaften, Immobilientransaktionen, Trusts und Stiftungen sowie Domizilleistungen. Ausgenommen bleibt die eigentliche Rechtsvertretung: die Vertretung und Beratung in Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- und Schiedsverfahren inkl. Vor- und Nachbereitung – hier bleibt das Berufsgeheimnis unangetastet. Auch die reine Beurkundung sowie Familien- und Erbgeschäfte sind ausgenommen. Entscheidend ist die Art der Tätigkeit, nicht der Berufsstand. Für Mischmandate braucht es eine saubere, dokumentierte Trennung.

Dieser Beitrag vertieft einen Teilaspekt der GwG-Revision. Den Gesamtüberblick – wer alles neu unterstellt wird – finden Sie im Leitfaden GwG-Revision 2026: Was Berater & Treuhänder wissen müssen.

Inhaltsverzeichnis
  1. Was ab 1. Oktober 2026 für Anwälte & Notare gilt
  2. Wann anwaltliche & notarielle Tätigkeit erfasst ist
  3. Die forensische Ausnahme
  4. Berufsgeheimnis vs. Meldepflicht
  5. Trusts, Stiftungen & Beurkundung
  6. Mischmandate & SRO-Anschluss
  7. Häufige Fragen (FAQ)
  8. Fazit

1. Was ab 1. Oktober 2026 für Anwälte & Notare gilt

Die am 26. September 2025 verabschiedete Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG) erfasst erstmals bestimmte Beratungstätigkeiten. Für Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare ist die Botschaft zweiteilig: Ein Teil ihrer Tätigkeit wird neu dem GwG unterstellt – ein anderer, für den Berufsstand zentraler Teil, bleibt ausdrücklich ausgenommen.

Der Gesetzgeber hat diese Trennlinie bewusst gezogen, um die anwaltliche Kernaufgabe – die Rechtsvertretung – und das damit verbundene Berufsgeheimnis zu schützen, zugleich aber geschäftsähnliche Tätigkeiten wie das Aufsetzen von Strukturen zu erfassen. Massgeblich ist deshalb nicht der Berufsstand, sondern die Art der konkreten Tätigkeit (tätigkeitsbezogener Ansatz).

2. Wann anwaltliche & notarielle Tätigkeit erfasst ist

Erfasst wird die berufsmässige Mitwirkung an denselben risikobehafteten Vorgängen, die auch für andere Berater gelten:

Voraussetzung ist stets die Berufsmässigkeit sowie ein kausaler, unverzichtbarer Beitrag zum jeweiligen Rechtsvorgang. Wer eine Struktur nicht nur rechtlich einordnet, sondern sie aktiv aufsetzt und umsetzt, bewegt sich klar im erfassten Bereich.

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3. Die forensische Ausnahme

Das Herzstück der Regelung für Anwälte und Notare ist die forensische Ausnahme. Vom Geltungsbereich des GwG ausgenommen bleibt die eigentliche Rechtsvertretung:

Ausgenommen (forensischer Bereich)

Diese Tätigkeit ist der Kern des Anwaltsberufs und untrennbar mit dem Berufsgeheimnis verbunden. Sie bleibt vollständig ausserhalb des GwG – unabhängig davon, um welche Vermögenswerte es im Verfahren geht. Wer ausschliesslich forensisch tätig ist, wird durch die Revision nicht zum Verpflichteten.

4. Berufsgeheimnis vs. Meldepflicht

Die häufigste Sorge im Berufsstand betrifft das Spannungsfeld zwischen anwaltlichem Berufsgeheimnis und der GwG-Meldepflicht (Art. 9 GwG). Die Revision löst dies über die Tätigkeitstrennung:

Zwei getrennte Sphären

Für die erfassten Mandate gelten Anwälte und Notare also grundsätzlich wie andere unterstellte Berater. Die Kunst liegt in der sauberen Zuordnung jedes Mandats zur richtigen Sphäre – und in der Dokumentation dieser Zuordnung.

5. Trusts, Stiftungen & Beurkundung

Ein für Kanzleien und Notariate besonders relevanter Bereich sind Trusts und Stiftungen. Die Mitwirkung an deren Errichtung und Verwaltung ist erfasst – es handelt sich um klassische Konstrukte zur Vermögensstrukturierung, die international im Fokus der Geldwäschereibekämpfung stehen. Ausgenommen bleiben demgegenüber testamentarische Trusts sowie die Verwaltung gemeinnütziger Stiftungen.

Bei der notariellen Beurkundung gilt: Die reine Beurkundung ohne eigene Beratungsleistung ist ausgenommen. Kommt jedoch eine beratende oder strukturierende Mitwirkung hinzu, kann dieser Teil unterstellt sein. Ebenfalls ausserhalb bleiben Geschäfte des Familien-, Erb- und Schenkungsrechts.

6. Mischmandate & SRO-Anschluss

In der Praxis sind reine Trennungen selten – viele Kanzleien führen sowohl forensische als auch strukturierende Mandate. Für diese Mischtätigkeit gilt: Die Einordnung erfolgt pro Mandat, nicht pauschal für die ganze Kanzlei. Wer erfasste Mandate führt, wird für diese unterstellt und braucht:

  1. Ein dokumentiertes Mandats-Mapping: Welche Mandate sind forensisch (ausgenommen), welche geschäftsähnlich (erfasst)?
  2. SRO-Anschluss: Anschluss an eine von der FINMA anerkannte Selbstregulierungsorganisation; das Gesuch ist innert zwei Monaten nach Aufnahme der unterstellten Tätigkeit zu stellen. Ablauf und Kosten im SRO-Registrierungs-Guide.
  3. AML-Risikoanalyse & Weisungen: abgestimmt auf die erfassten Mandatstypen der Kanzlei.
  4. KYC-Prozess: Identifizierung, UBO-Feststellung und Dokumentation bei Annahme erfasster Mandate.

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7. Häufige Fragen (FAQ)

Bin ich als Anwalt oder Notar ab 2026 GwG-pflichtig?

Nur für bestimmte Tätigkeiten. Erfasst ist die berufsmässige Mitwirkung im nicht-forensischen Bereich – Strukturierung nicht operativer Gesellschaften, Immobilien, Trusts/Stiftungen, Domizilleistungen. Die klassische Rechtsvertretung bleibt ausgenommen; die Beratung bei Gründung rein operativer Unternehmen ist nicht erfasst. Massgeblich sind die finalen Werte der GwV.

Was fällt unter die forensische Ausnahme?

Ausgenommen ist die Vertretung und Beratung in Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- und Schiedsverfahren – einschliesslich deren Vor- und Nachbereitung. Diese Kerntätigkeit bleibt vollständig ausserhalb des GwG.

Bleibt das anwaltliche Berufsgeheimnis bestehen?

Ja. Für die ausgenommene forensische Tätigkeit bleibt das Berufsgeheimnis unangetastet. Für erfasste, geschäftsähnliche Mandate können hingegen die GwG-Sorgfalts- und Meldepflichten gelten; wie weit die Meldepflicht bei berufsgeheimnisgeschützten Informationen reicht, konkretisieren die finalen Ausführungsbestimmungen. Entscheidend ist die Art der Tätigkeit, nicht der Berufsstand.

Ist die notarielle Beurkundung erfasst?

Die reine Beurkundung ohne eigene Beratungsleistung ist ausgenommen. Kommt eine beratende oder strukturierende Mitwirkung an einem erfassten Geschäft hinzu, kann dieser Teil unterstellt sein. Familien-, Erb- und Schenkungsgeschäfte bleiben ausgenommen.

Was gilt für Mischmandate (forensisch und strukturierend)?

Die Einordnung erfolgt pro Mandat: Der forensische Teil bleibt ausgenommen, der geschäftsähnliche strukturierende Teil kann GwG-pflichtig sein. Eine frühzeitige, dokumentierte Einordnung ist entscheidend und bildet die Grundlage der Risikoanalyse.

8. Fazit

Für Anwälte und Notare ist die GwG-Revision differenzierter, als sie auf den ersten Blick wirkt: Die anwaltliche Kernaufgabe – die Rechtsvertretung – bleibt mitsamt Berufsgeheimnis geschützt, während geschäftsähnliche Strukturierungs- und Vermittlungstätigkeiten neu erfasst werden. Der Schlüssel liegt in der sauberen, dokumentierten Trennung der Mandate. Wer sein Portfolio früh einordnet und für die erfassten Mandate den SRO-Anschluss vorbereitet, ist zum Stichtag am 1. Oktober 2026 bereit – ohne die anwaltliche Unabhängigkeit zu berühren. Eine saubere Mandatstrennung schützt die Unabhängigkeit und positioniert die Kanzlei als verlässlichen Partner.

Key Takeaways

Tätigkeit entscheidet, nicht Berufsstand: erfasst ist die geschäftsähnliche Mitwirkung (Strukturierung nicht operativer Gesellschaften, Immobilien, Trusts, Domizil).
Forensische Ausnahme: Vertretung in Verfahren inkl. Vor-/Nachbereitung bleibt ausserhalb des GwG.
Berufsgeheimnis geschützt: im forensischen Bereich unangetastet; für erfasste Mandate gelten die vollen GwG-Pflichten.
Beurkundung & Erbrecht ausgenommen: reine Beurkundung sowie Familien-, Erb- und Schenkungsgeschäfte fallen nicht darunter.
Mischmandate trennen: Einordnung pro Mandat, SRO-Anschluss innert zwei Monaten für den erfassten Bereich.

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ES

Elena Scheller

Gründerin und Compliance Officer bei Virtue Compliance GmbH. Elena begleitet Finanzintermediäre, Fintechs, Treuhänder und Krypto-Unternehmen bei SRO-Registrierungen, der Implementierung von GwG-Compliance-Strukturen und laufenden regulatorischen Anforderungen. 8+ Jahre Erfahrung in der AML-Compliance.

Quellenverzeichnis

  1. Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF): Geldwäschereibekämpfung (GwG)
  2. Bratschi: «TJPG und GwG – Neue Transparenz- und Sorgfaltspflichten ab 2026»
  3. MLL Legal: «Berater im Fokus – Revision des Schweizer Geldwäschereigesetzes»
  4. Geldwäschereigesetz (GwG), Art. 2, 3–9; revidierte Geldwäschereiverordnung (GwV) – erfasste Tätigkeiten und Ausnahmen (forensischer Bereich, Beurkundung, Erbrecht).

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Massgeblich sind die finalen Gesetzes- und Verordnungstexte (GwG, GwV). Stand: Juli 2026.

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