AML-Audit vorbereiten: was die Prüfstelle wirklich sehen will

TL;DR – Das Wichtigste in 30 Sekunden

Jeder GwG-unterstellte Betrieb wird periodisch geprüft – durch die eigene SRO oder eine von ihr zugelassene Prüfgesellschaft. Geprüft wird nicht, ob Sie sorgfältig arbeiten, sondern ob Sie es belegen können. Die Grundlage bilden fünf Dokumente: Risikoanalyse, interne Weisungen, KYC-Prozesse, Transaktionsüberwachung und Schulungskonzept. In der Stichprobe landen dann echte Kundendossiers. Die häufigsten Beanstandungen sind keine schwierigen Rechtsfragen, sondern Lücken in der Dokumentation: eine generische Risikoanalyse, Weisungen zu einem überholten Geschäftsmodell, Screening ohne Nachweis. Wer seit dem 1. Oktober 2026 neu unterstellt ist, läuft auf die erste Prüfung zu.

Dieser Beitrag setzt eine bestehende SRO-Mitgliedschaft voraus. Wenn Sie noch vor dem Anschluss stehen, beginnen Sie beim SRO-Anschluss Schweiz: Der komplette Guide. Wer seit Oktober 2026 neu unterstellt ist, findet den Überblick im Leitfaden zur GwG-Revision.

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Inhaltsverzeichnis
  1. Wer prüft, was geprüft wird – und wann
  2. Die Grundlage: fünf Dokumente
  3. Die Risikoanalyse – das erste, was aufgeschlagen wird
  4. Kundendossiers in der Stichprobe
  5. Nachweis statt Behauptung
  6. Die häufigsten Beanstandungen
  7. Was bei Mängeln passiert
  8. Acht Wochen vorher: ein realistischer Zeitplan
  9. Häufige Fragen (FAQ)
  10. Fazit

1. Wer prüft, was geprüft wird – und wann

Die Aufsicht über Finanzintermediäre im Parabankensektor ist in der Schweiz zweistufig organisiert: Die FINMA beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen, und die SRO beaufsichtigt ihre Mitglieder. Für Sie bedeutet das: Ihre Prüfstelle ist die SRO – entweder mit eigenen Prüferinnen und Prüfern oder über eine von ihr zugelassene externe Prüfgesellschaft.

Geprüft wird gegen drei Regelwerke gleichzeitig: das Geldwäschereigesetz (GwG), die Geldwäschereiverordnung der FINMA (GwV-FINMA) und das Reglement Ihrer SRO. Das dritte wird regelmässig unterschätzt. Die SRO-Reglemente gehen an mehreren Stellen über das Gesetz hinaus – beim VQF etwa durch ein modulares Compliance-System und einen obligatorischen GwG-Grundkurs für alle Mitarbeitenden, bei PolyReg durch regelmässige Compliance-Berichte und einen ausdrücklich risikobasierten Aufsichtsansatz.

Der Rhythmus richtet sich nach dem Reglement und nach Ihrer Risikoeinstufung. Ein höheres Risikoprofil – etwa durch Auslandsbezug, Bargeldnähe oder komplexe Strukturen im Kundenbuch – führt in der Regel zu kürzeren Abständen. Mehrere SRO verlangen zusätzlich eine jährliche Selbstdeklaration zwischen den Prüfungen.

Was der Prüfer typischerweise anfordert

Der entscheidende Perspektivwechsel: Eine Prüfung misst nicht Ihre Sorgfalt, sondern Ihre Beweisfähigkeit. Art. 7 GwG verlangt, Belege so zu erstellen, dass sich eine sachverständige Drittperson ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten bilden kann. Genau diese Drittperson sitzt Ihnen gegenüber. Was Sie getan, aber nicht dokumentiert haben, existiert für die Prüfung nicht.

2. Die Grundlage: fünf Dokumente

Bevor ein einziges Kundendossier geöffnet wird, prüft die Prüfstelle Ihre organisatorische Grundlage. Art. 8 GwG verlangt, dass Finanzintermediäre die erforderlichen organisatorischen Massnahmen treffen – konkretisiert durch die GwV-FINMA. In der Praxis sind das fünf Dokumente, die zusammen ein schlüssiges System ergeben müssen:

Das Compliance-Dossier

Dazu kommt die Compliance-Stelle nach Art. 24 GwV-FINMA: eine namentlich bezeichnete Person – die Geldwäschereifachstelle, oft als MLRO bezeichnet –, die fachlich qualifiziert und mit ausreichenden Ressourcen und Weisungsbefugnissen ausgestattet ist. Die Prüfstelle fragt hier nicht nur nach dem Namen, sondern nach Qualifikation, Zeitbudget und Unabhängigkeit. Die häufigste Schwachstelle in kleineren Betrieben: Die Funktion wird vom Geschäftsführer nebenbei mitgetragen, ohne dokumentierte Ausbildung und ohne erkennbares Zeitbudget.

Wichtig ist die innere Konsistenz. Die Weisungen müssen das umsetzen, was die Risikoanalyse feststellt. Die KYC-Prozesse müssen die Schwellenwerte verwenden, die in den Weisungen stehen. Ein Compliance-Dossier aus fünf fachlich korrekten, aber unverbundenen Dokumenten fällt in der Prüfung genauso auf wie ein unvollständiges.

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3. Die Risikoanalyse – das erste, was aufgeschlagen wird

Wenn ein erfahrener Prüfer ein Compliance-Dossier zur Hand nimmt, beginnt er fast immer bei der Risikoanalyse. Der Grund ist einfach: Sie ist das einzige Dokument, das sich nicht aus einer Vorlage abschreiben lässt, ohne dass es auffällt. Sie zeigt, ob ein Betrieb sein eigenes Geschäft verstanden hat.

Art. 25 GwV-FINMA verlangt, dass Finanzintermediäre die mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen. Eine prüfungsfeste Risikoanalyse bildet dafür Ihr konkretes Geschäft ab:

Daraus folgt die Zuordnung zu normalen und erhöhten Risiken, die dann wiederum die verstärkten Sorgfaltspflichten nach Art. 13–15 GwV-FINMA auslöst. Diese Kette muss nachvollziehbar sein: Kriterium, Einstufung, Konsequenz.

Der mit Abstand häufigste Mangel

Eine Risikoanalyse, die auf jeden beliebigen Betrieb der Branche passen würde. Wenn weder Ihr Firmenname noch Ihre konkreten Produkte, Märkte und Kundentypen im Dokument vorkommen, ist es keine Risikoanalyse, sondern eine Branchenbeschreibung. Das fällt sofort auf – und zieht meist eine genauere Prüfung aller übrigen Unterlagen nach sich.

Zweiter Punkt, der regelmässig zu Beanstandungen führt: Aktualität. Die Risikoanalyse ist kein Gründungsdokument. Neue Produkte, neue Märkte, ein verändertes Kundenbuch oder ein neuer Vertriebskanal müssen nachgeführt werden – mit Datum und Freigabe. Eine Analyse, die seit drei Jahren unverändert ist, während das Geschäft sich erkennbar verändert hat, ist ein eigenständiger Mangel.

4. Kundendossiers in der Stichprobe

Nach der Grundlage kommt die Praxis. Die Prüfstelle zieht eine risikoorientierte Stichprobe – also gerade nicht zufällig, sondern gezielt dort, wo Ihre eigene Risikoanalyse erhöhte Risiken ausweist. Geprüft wird pro Dossier:

Die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person ist in der Praxis die anspruchsvollste Pflicht – besonders bei mehrstufigen Beteiligungsketten, Stiftungen oder Auslandsstrukturen. Welche Konstellationen besonders fehleranfällig sind, behandelt der Beitrag UBO-Identifikation: Die 5 schwierigsten Fälle im Detail.

Seit dem 1. Oktober 2026 kommt eine zweite Ebene hinzu: Mit dem Transparenzregister (TJPG) müssen juristische Personen ihre wirtschaftlich Berechtigten zusätzlich einem eidgenössischen Register melden. Für Finanzintermediäre heisst das perspektivisch, dass die eigenen Feststellungen mit einer amtlichen Quelle abgeglichen werden können – und bei Abweichungen Handlungsbedarf entsteht.

5. Nachweis statt Behauptung

Drei Bereiche scheitern in Prüfungen fast nie an der Substanz, sondern am fehlenden Nachweis.

Screening

Dass Sie Ihre Kunden gegen Sanktions- und PEP-Listen prüfen, genügt nicht – Sie müssen zeigen, wann, wogegen und mit welchem Ergebnis. Eine prüfungsfeste Dokumentation enthält den Zeitpunkt, die herangezogenen Datenquellen, das Resultat und bei Treffern den Abklärungsvermerk mit Entscheid und verantwortlicher Person. Besonders häufig fehlt der Nachweis der Frequenz: Das GwG verlangt eine laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung, nicht nur eine Prüfung beim Onboarding. Wer einmal jährlich stichtagsbezogen prüft, hat eine Lücke zwischen den Prüfterminen, die im Bericht erscheint.

Schulung

Art. 26 GwV-FINMA verlangt die Ausbildung der Mitarbeitenden. Die meisten SRO verlangen einen Grundkurs bei Eintritt und regelmässige Weiterbildungen – der VQF etwa einen obligatorischen GwG-Grundkurs für alle Mitarbeitenden. Nachzuweisen sind Teilnehmende, Datum, Inhalt und Dauer. Eine E-Mail mit einem Foliensatz ist kein Nachweis.

Meldewesen

Bei begründetem Verdacht ist unverzüglich an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu melden (Art. 9 GwG); die Vermögenssperre nach Art. 10 GwG ist zeitlich befristet. Übersehen wird regelmässig die Gegenseite: Auch Abklärungen, die zu keiner Meldung geführt haben, gehören dokumentiert. Ein Betrieb ohne jede Meldung und ohne jeden Abklärungsvermerk wirkt nicht unauffällig, sondern so, als fände keine Überwachung statt.

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6. Die häufigsten Beanstandungen

Aus der Praxis – und die Liste ist erstaunlich stabil über Branchen und SRO hinweg:

Sechs Klassiker

Der letzte Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit, weil er am leichtesten zu beheben und am häufigsten vergessen wird. Die GwG-Pflichten umfassen auch die regelmässige Kontrolle der eigenen Prozesse. Eine kurze, dokumentierte Selbstüberprüfung – wenige Dossiers pro Quartal, Ergebnis schriftlich festgehalten – kostet wenig Zeit und verändert den Eindruck in der Prüfung erheblich: Sie zeigt ein funktionierendes internes Kontrollsystem statt blosser Regelkenntnis.

7. Was bei Mängeln passiert

Festgestellte Mängel landen im Prüfbericht, verbunden mit einer Frist zur Behebung. Danach folgt eine Nachkontrolle – die in der Regel zusätzlich kostenpflichtig ist. Werden die Mängel fristgerecht behoben, ist die Sache erledigt.

Problematisch wird es bei wiederholten oder nicht behobenen Mängeln. Je nach SRO-Reglement folgen Auflagen, Konventionalstrafen und im äussersten Fall der Ausschluss. Dessen Tragweite wird unterschätzt: Ohne SRO-Anschluss dürfen Sie die unterstellte Tätigkeit nicht weiterführen. Seit dem Inkrafttreten des FINIG am 1. Januar 2020 besteht die frühere Möglichkeit einer FINMA-Direktunterstellung nicht mehr – ein Ausschluss bedeutet damit faktisch das Ende der bewilligungspflichtigen Tätigkeit, bis ein Anschluss bei einer anderen SRO gelingt. Die FINMA kann zudem bei unbewilligter Tätigkeit einschreiten.

Zu den Kosten: Die Prüfkosten sind nicht in den Jahresbeiträgen enthalten. Beim VQF fällt etwa eine Administrationspauschale von rund CHF 500 an, dazu ein Stundenansatz von etwa CHF 250. Der Gesamtaufwand hängt direkt vom Zustand Ihrer Dokumentation ab – ein vollständiges Compliance-Dossier verkürzt die Prüfung, ein lückenhaftes verlängert sie und zieht die kostenpflichtige Nachkontrolle nach sich. Eine Gesamtübersicht der laufenden Kosten finden Sie im Beitrag AML-Compliance Kosten: Was sie wirklich kostet.

8. Acht Wochen vorher: ein realistischer Zeitplan

Die Vorbereitung lässt sich nicht in der Woche vor dem Termin erledigen – vor allem dann nicht, wenn Kundendossiers nachdokumentiert werden müssen. Ein Ablauf, der sich bewährt hat:

Vorbereitung in vier Schritten

Die eigene Stichprobe vier Wochen vorher ist der wirksamste Einzelschritt. Sie deckt systematische Lücken auf – fehlt in einem Dossier das Formular K, fehlt es meist in vielen – und lässt noch Zeit, sie zu schliessen, bevor sie im Prüfbericht stehen.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Wie oft findet ein AML-Audit statt?

Die SRO prüfen ihre Mitglieder periodisch. Der Rhythmus richtet sich nach dem Reglement der jeweiligen SRO und nach Ihrer Risikoeinstufung – ein höheres Risikoprofil bedeutet in der Regel kürzere Abstände. Mehrere SRO verlangen zusätzlich jährliche Selbstdeklarationen oder Compliance-Berichte. Massgeblich ist das Reglement Ihrer SRO.

Wer führt die Prüfung durch?

Entweder eigene Prüferinnen und Prüfer der SRO oder eine von ihr zugelassene externe Prüfgesellschaft. Geprüft wird gegen GwG, GwV-FINMA und das Reglement Ihrer SRO.

Was kostet ein AML-Audit?

Die Prüfkosten sind nicht in den Jahresbeiträgen enthalten und werden separat verrechnet. Beim VQF etwa fällt eine Administrationspauschale von rund CHF 500 an, dazu ein Stundenansatz von etwa CHF 250. Der Gesamtaufwand hängt von Grösse, Risikoprofil und vor allem vom Zustand Ihrer Dokumentation ab.

Was passiert, wenn Mängel festgestellt werden?

Die SRO hält die Mängel im Prüfbericht fest und setzt eine Frist zur Behebung, danach folgt eine Nachkontrolle. Werden Mängel nicht fristgerecht behoben, drohen je nach Reglement Auflagen, Konventionalstrafen und im äussersten Fall der Ausschluss. Ohne SRO-Anschluss dürfen Sie die unterstellte Tätigkeit nicht weiterführen.

Können wir die Audit-Vorbereitung auslagern?

Ja. Die operative Compliance-Funktion und die Audit-Koordination lassen sich als Mandat auslagern; die Letztverantwortung des Betriebs und seiner Organe bleibt bestehen. Ob und in welchem Umfang eine Auslagerung zulässig ist, hängt von Ihrer SRO und Ihrem Geschäftsmodell ab. Die Abgrenzung behandelt der Beitrag Compliance Officer intern oder auslagern.

Wir sind seit Oktober 2026 neu unterstellt – wann kommt unsere erste Prüfung?

Mit der Aufnahme in die SRO beginnt der Prüfzyklus; die erste ordentliche Prüfung folgt typischerweise im ersten vollen Geschäftsjahr der Mitgliedschaft. Entscheidend ist, dass Risikoanalyse, Weisungen und Kundendossiers ab dem ersten Tag der unterstellten Tätigkeit geführt werden – rückwirkend lässt sich das nicht sauber aufbauen.

10. Fazit

Ein AML-Audit ist kein Wissenstest, sondern ein Dokumentationstest. Die Betriebe, die gut durchkommen, sind selten die mit den ausgefeiltesten Rechtskenntnissen – es sind die, bei denen Risikoanalyse, Weisungen und Dossiers zusammenpassen und bei denen jede Abklärung einen Vermerk hinterlassen hat.

Das ist die gute Nachricht: Die Anforderungen sind bekannt, die Mängelliste ist kurz und stabil, und fast alles lässt sich vor dem Termin beheben. Wer acht Wochen vorher beginnt und vier Wochen vorher die eigene Stichprobe zieht, verwandelt die Prüfung von einem Risiko in eine Bestätigung.

Key Takeaways

Beweisfähigkeit statt Sorgfalt: Art. 7 GwG verlangt Belege, aus denen sich eine sachverständige Drittperson ein zuverlässiges Urteil bilden kann. Nicht Dokumentiertes existiert für die Prüfung nicht.
Fünf Grundlagendokumente: Risikoanalyse, Weisungen, KYC-Prozesse, Transaktionsüberwachung, Schulungskonzept – und sie müssen zueinander passen.
Die Risikoanalyse wird zuerst geprüft: generisch statt betriebsspezifisch ist der häufigste Mangel – und zieht eine genauere Prüfung aller übrigen Unterlagen nach sich.
Auch Nicht-Meldungen dokumentieren: Abklärungen ohne Verdachtsmeldung gehören aktenkundig – sonst wirkt es, als fände keine Überwachung statt.
Eigene Stichprobe vier Wochen vorher: der wirksamste Einzelschritt – systematische Lücken zeigen sich früh genug, um sie zu schliessen.

Prüfung steht an und die Dokumentation ist nicht bereit?

Unsere Compliance-Officerin übernimmt die Funktion als Mandat – inklusive Dossierpflege, Koordination des Audits und Vertretung gegenüber Ihrer SRO. Oder wir liefern einmalig die fehlenden Dokumente. Im Erstgespräch sagen wir Ihnen, was davon Sie wirklich brauchen.

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Quellenverzeichnis

  1. Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0
  2. Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA), SR 955.033.0
  3. FINMA: Aufsicht über Selbstregulierungsorganisationen
  4. VQF – Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen
  5. Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Massgeblich sind die geltenden Gesetzes- und Verordnungstexte sowie das Reglement Ihrer SRO. Stand: Oktober 2026.