Mit dem neuen Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) führt die Schweiz ein eidgenössisches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen (UBO) ein. Ab dem 1. Oktober 2026 müssen über 600'000 Rechtseinheiten – nicht börsenkotierte AG, GmbH, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine sowie ausländische Gesellschaften mit Schweiz-Bezug – ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln, melden und aktuell halten. Massgeblich ist die 25-%-Schwelle; lässt sich keine solche Person bestimmen, greift ein Fallback auf das oberste Leitungsorgan. Das Register ist nicht öffentlich – Zugriff haben Behörden und Finanzintermediäre im Rahmen ihrer GwG-Pflichten. Dieser Artikel zeigt, wer betroffen ist, was gemeldet werden muss und welche Fristen gelten.
- Was ist das TJPG – und warum kommt es?
- Wer ist meldepflichtig?
- Wer ist befreit?
- Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?
- Was genau gemeldet werden muss
- Das Register: nicht öffentlich – und noch im Aufbau
- Fristen & Übergangsregelung
- Was bei Nichterfüllung droht
- Ihre 5-Punkte-Vorbereitung
- Häufige Fragen (FAQ)
- Fazit
1. Was ist das TJPG – und warum kommt es?
Das TJPG ist das schweizerische Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen. Es führt erstmals ein zentrales, vom Bund geführtes eidgenössisches Transparenzregister ein, in dem juristische Personen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen (UBO) hinterlegen müssen. Es tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Am 26. September 2025 haben die Eidgenössischen Räte das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) verabschiedet – zusammen mit der Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG). Das TJPG ist die schweizerische Antwort auf jahrelange Kritik der Financial Action Task Force (FATF), die intransparente Eigentümerstrukturen als zentrale Schwachstelle bei der Geldwäschereibekämpfung sieht.
Der Kern: Erstmals entsteht ein zentrales, vom Bund geführtes eidgenössisches Register, in dem juristische Personen ihre tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten (Ultimate Beneficial Owners, UBO) hinterlegen müssen. Bislang waren diese Angaben über das Aktienbuch, das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten und die Unterlagen der einzelnen Gesellschaft verstreut – und für Behörden nur schwer zugänglich. Das ändert sich.
Das Inkrafttreten hat der Bundesrat im Juni 2026 definitiv auf den 1. Oktober 2026 festgelegt. Wie sich das Schweizer Modell vom – teils öffentlich einsehbaren – EU-Register unterscheidet, lesen Sie im Beitrag Beneficial Ownership Register – EU vs. Schweiz.
2. Wer ist meldepflichtig?
Die Meldepflicht trifft die Rechtseinheit selbst – also nicht den Treuhänder oder Berater, sondern die Gesellschaft bzw. deren oberstes Leitungsorgan. Betroffen sind nach aktuellem Stand rund 600'000 Schweizer Rechtseinheiten:
- Nicht börsenkotierte Aktiengesellschaften (AG)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Genossenschaften
- Stiftungen und Vereine (im gesetzlich definierten Umfang)
- Ausländische Rechtseinheiten mit hinreichendem Bezug zur Schweiz (z. B. mit tatsächlicher Verwaltung oder Grundeigentum in der Schweiz)
Mit anderen Worten: Praktisch jede operative KMU-Gesellschaft in der Schweiz ist betroffen. Die Pflicht besteht unabhängig von einer GwG-Unterstellung – sie gilt für die Gesellschaft als solche, nicht nur für Finanzintermediäre.
Verwechseln Sie die beiden Neuerungen nicht: Das TJPG verpflichtet juristische Personen, ihre UBO ins Register zu melden. Die parallele GwG-Revision unterstellt zusätzlich bestimmte Beratungs- und Treuhandtätigkeiten den Sorgfaltspflichten – das ist eine andere Pflicht für eine andere Zielgruppe. Details dazu im Beitrag GwG-Revision 2026: Was Berater & Treuhänder wissen müssen.
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Betroffenheit jetzt prüfen3. Wer ist befreit?
Nicht jede Rechtseinheit muss melden. Das TJPG sieht gezielte Ausnahmen für Strukturen vor, deren wirtschaftlich Berechtigte bereits anderweitig transparent sind oder bei denen kein erhöhtes Risiko besteht:
- Börsenkotierte Gesellschaften – ihre Beteiligungsverhältnisse sind bereits über das Kapitalmarktrecht offengelegt.
- Tochtergesellschaften börsenkotierter Gesellschaften, sofern diese zu mehr als 75 % beherrscht werden.
- Vorsorgeeinrichtungen (Einrichtungen der beruflichen Vorsorge).
- Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten.
Wichtig: Eine Befreiung ist nicht „automatisch sicher". Gerade bei Konzernstrukturen und Beteiligungsketten lohnt es sich, den Befreiungsgrund sauber zu dokumentieren – denn die Einstufung muss im Zweifel belegbar sein. Die massgeblichen Schwellenwerte ergeben sich aus der finalen Verordnung zum TJPG (TJPV).
4. Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?
Wirtschaftlich berechtigt ist immer eine natürliche Person – nie eine Gesellschaft. Das Gesetz knüpft an die tatsächliche Kontrolle an, und zwar über drei Wege:
- Kapitalbeteiligung: direkte oder indirekte Beteiligung am Kapital von mindestens 25 %.
- Stimmrechte: Kontrolle von mindestens 25 % der Stimmen.
- Andere Kontrolle: Beherrschung auf andere Weise (z. B. über Stimmbindungs- oder Treuhandverträge, faktische Kontrolle).
Bei mehrstufigen Strukturen ist die gesamte Beteiligungskette bis zur natürlichen Person hinauf zu verfolgen – nicht nur die direkte Eigentümerin. Genau hier liegt in der Praxis die grösste Fehlerquelle.
Lässt sich nach Ausschöpfung aller Abklärungen keine natürliche Person mit ≥ 25 % bestimmen – etwa bei breit gestreutem Eigentum –, gilt ersatzweise das oberste Leitungsorgan (z. B. die Geschäftsführung) als wirtschaftlich berechtigt. Dieser Fallback ist die Ausnahme, nicht der bequeme Standardweg: Er ist erst zulässig, wenn die Suche nach einem echten UBO nachweislich erfolglos war.
5. Was genau gemeldet werden muss
Pro wirtschaftlich berechtigter Person sind insbesondere folgende Angaben zu erfassen und zu melden:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
- Wohnsitzadresse bzw. Wohnsitzstaat
- Art und Umfang der Kontrolle (Kapital, Stimmen oder andere Kontrolle – und die Höhe der Beteiligung)
Hinzu kommen die Identifikationsdaten der meldenden Rechtseinheit selbst (Firma, Sitz, UID, Rechtsform). Entscheidend ist nicht nur die Erstmeldung: Die Angaben müssen aktuell gehalten werden. Ändert sich die wirtschaftliche Berechtigung – etwa durch einen Anteilsverkauf, eine Erbschaft oder eine Umstrukturierung –, ist die Änderung innert der gesetzlichen Frist nachzumelden. Die Gesellschaft muss die UBO-Informationen zudem intern beschaffen, überprüfen und belegbar aufbewahren.
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TJPG-Tool kostenlos starten6. Das Register: nicht öffentlich – und noch im Aufbau
Anders als die ursprünglich öffentlich einsehbaren Register in Teilen der EU ist das schweizerische Transparenzregister nicht öffentlich zugänglich. Einsicht erhalten:
- Behörden (Strafverfolgung, Steuer- und Aufsichtsbehörden) im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben,
- Finanzintermediäre und neu unterstellte Berater, soweit sie die Angaben für ihre GwG-Sorgfaltspflichten benötigen.
Die breite Öffentlichkeit hat keinen Zugriff – ein bewusster Unterschied zum EU-Ansatz, der dem Schutz der Privatsphäre Rechnung trägt.
Das eidgenössische Register und seine elektronische Schnittstelle werden vom Bund derzeit aufgebaut. Bis der offizielle Melde-Kanal verfügbar ist, gilt das Prinzip „erst erfassen, dann übermitteln": Sie können – und sollten – Ihre UBO bereits jetzt vollständig ermitteln, validieren und meldebereit dokumentieren, damit die Übermittlung zum Stichtag nur noch ein Knopfdruck ist. Genau dafür ist unser TJPG-Tool gebaut.
7. Fristen & Übergangsregelung
Die wichtigsten Eckdaten im Überblick (Stand Juni 2026):
- 26. September 2025: Verabschiedung von TJPG und GwG-Revision durch die Eidgenössischen Räte.
- 15. Januar 2026: Referendumsfrist ungenutzt abgelaufen – das Gesetz ist definitiv.
- 30. Januar 2026: Ende der Vernehmlassung zur Ausführungsverordnung (TJPV).
- 1. Oktober 2026: Inkrafttreten. Ab hier laufen die Übergangsfristen für die Erstmeldung.
- Nach Inkrafttreten: Übergangsfrist für die erstmalige Meldung bestehender Rechtseinheiten (gemäss finaler TJPV). Neue Rechtseinheiten melden ab Gründung; Änderungen sind laufend nachzuführen.
Auch wenn die Übergangsfrist etwas Luft verschafft: Der eigentliche Aufwand liegt nicht im Klick der Meldung, sondern im sauberen Ermitteln der Beteiligungskette – gerade bei Holding-, Trust- oder Auslandsstrukturen. Wer das frühzeitig erledigt, hat zum Stichtag keinen Stress.
8. Was bei Nichterfüllung droht
Die Melde- und Dokumentationspflichten des TJPG sind bussenbewehrt. Wer vorsätzlich keine, eine falsche oder eine unvollständige Meldung erstattet oder die Pflichten zur Beschaffung und Aufbewahrung der UBO-Angaben verletzt, muss mit einer Busse rechnen. Das Sanktionsniveau bewegt sich im Bereich anderer GwG-Bussen – bei vorsätzlicher Verletzung sind Bussen in einer Grössenordnung bis CHF 500'000 vorgesehen; die genauen Tatbestände und Höchstbeträge ergeben sich aus den finalen Gesetzes- und Verordnungstexten (TJPG/TJPV). Daneben kann es zu einer Suspendierung von Gesellschafts- und Vermögensrechten kommen.
Hinzu kommt der praktische Druck: Finanzintermediäre werden im Onboarding zunehmend einen Registerauszug bzw. konsistente UBO-Angaben verlangen. Wer hier nicht sauber aufgestellt ist, riskiert Verzögerungen bei Bankbeziehungen, Transaktionen und Mandaten – ein geschäftlicher Schaden, der oft schwerer wiegt als die Busse selbst.
9. Ihre 5-Punkte-Vorbereitung
Was Geschäftsführungen, Treuhänder und Verwaltungsräte jetzt konkret angehen sollten:
- Betroffenheit klären: Ist Ihre Rechtseinheit meldepflichtig – oder greift eine Ausnahme? Befreiungsgrund dokumentieren.
- Beteiligungskette aufnehmen: Wer hält direkt und indirekt ≥ 25 % an Kapital, Stimmen oder Kontrolle? Bis zur natürlichen Person hinauf.
- UBO-Daten vollständig erfassen: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Art und Umfang der Kontrolle – belegbar.
- Meldung vorbereiten: Strukturierten Datensatz und Nachweis bereithalten, damit die Übermittlung zum Stichtag nur noch ausgelöst werden muss.
- Aktualisierungs-Prozess aufsetzen: Festlegen, wer Änderungen erkennt und nachmeldet – die Pflicht endet nicht mit der Erstmeldung.
Für Treuhänder und Mehrfach-Mandate lohnt sich ein Werkzeug, das mehrere Gesellschaften, Fristen und Änderungen zentral verwaltet – statt jede Struktur einzeln im Excel zu pflegen.
10. Häufige Fragen zum TJPG (FAQ)
Was ist das TJPG?
Das TJPG (Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen) führt in der Schweiz ein zentrales, vom Bund geführtes eidgenössisches Transparenzregister ein. Juristische Personen müssen darin ihre wirtschaftlich berechtigten Personen (UBO) hinterlegen. Das Gesetz wurde am 26. September 2025 verabschiedet und tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Ab wann gilt das TJPG?
Das TJPG tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft – im Juni 2026 vom Bundesrat definitiv festgelegt. Ab dem Inkrafttreten laufen gestaffelte Übergangsfristen für die erstmalige Meldung bestehender Rechtseinheiten gemäss der finalen Ausführungsverordnung (TJPV).
Wer muss ins Transparenzregister?
Meldepflichtig sind rund 600'000 Schweizer Rechtseinheiten: nicht börsenkotierte AG, GmbH, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine sowie ausländische Rechtseinheiten mit hinreichendem Bezug zur Schweiz. Die Pflicht trifft die Rechtseinheit selbst und gilt unabhängig von einer GwG-Unterstellung.
Wer ist von der Meldepflicht befreit?
Befreit sind börsenkotierte Gesellschaften, deren zu mehr als 75 % beherrschte Tochtergesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten. Die massgeblichen Schwellenwerte ergeben sich aus der finalen Verordnung (TJPV).
Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person (UBO)?
Wirtschaftlich berechtigt ist immer eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmen hält oder die Rechtseinheit auf andere Weise kontrolliert. Bei mehrstufigen Strukturen ist die gesamte Beteiligungskette bis zur natürlichen Person zu verfolgen. Lässt sich keine solche Person bestimmen, gilt ersatzweise das oberste Leitungsorgan (Senior-Management-Fallback).
Ist das Schweizer Transparenzregister öffentlich?
Nein. Anders als Teile des EU-Registers ist das schweizerische Transparenzregister nicht öffentlich zugänglich. Einsicht erhalten nur Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie Finanzintermediäre und neu unterstellte Berater, soweit sie die Angaben für ihre GwG-Sorgfaltspflichten benötigen.
11. Fazit
Das TJPG bringt für praktisch jede nicht börsenkotierte Schweizer Gesellschaft eine neue Pflicht: die wirtschaftlich Berechtigten ermitteln, ins eidgenössische Register melden und aktuell halten. Der formale Akt der Meldung ist klein – der Aufwand steckt im sauberen, belegbaren Ermitteln der Beteiligungskette und im laufenden Aktualisieren.
Die gute Nachricht: Der Stichtag (1. Oktober 2026) und die Anforderungen sind bekannt, und der Grossteil der Arbeit lässt sich schon heute erledigen – noch bevor der offizielle Meldekanal des Bundes live ist. Wer jetzt erfasst, validiert und vorbereitet, verwandelt eine regulatorische Pflicht in eine Routine, die zum Stichtag nur noch ausgelöst werden muss. Compliance ist kein Projekt mit Enddatum, sondern ein laufender Prozess – der beste Zeitpunkt, ihn aufzusetzen, ist jetzt.
Key Takeaways
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TJPG-Tool ansehenQuellenverzeichnis
- Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF): Geldwäschereibekämpfung (GwG) und Transparenz juristischer Personen
- Der Bundesrat: Medienmitteilungen zu TJPG/GwG und den Ausführungsverordnungen (revidierte GwV / TJPV)
- Bratschi: «TJPG und GwG – Neue Transparenz- und Sorgfaltspflichten ab 2026»
- MME Legal: «New federal law and partial revision of the AMLA – Introduction of a federal register»
- Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) sowie Verordnung (TJPV); Geldwäschereigesetz (GwG) – massgeblich sind die finalen Erlasstexte.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Massgeblich sind die finalen Gesetzes- und Verordnungstexte (TJPG/TJPV). Stand: Juni 2026.