Die EU hat mit der AMLA (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism) erstmals eine zentrale EU-Geldwäschebehörde geschaffen – Sitz Frankfurt, Betrieb seit dem 1. Juli 2025. Zusammen mit der direkt anwendbaren Geldwäscherei-Verordnung AMLR (gilt ab 10. Juli 2027) und der Richtlinie AMLD6 entsteht ein einheitliches EU-Regelwerk («Single Rulebook»). Die Schweiz ist kein direkter Adressat – massgeblich bleiben GwG, GwV und FINMA. Mittelbar sind Schweizer Finanzintermediäre aber sehr wohl betroffen: über EU-Tochtergesellschaften, Korrespondenz- und Geschäftsbeziehungen mit EU-Partnern und über die Frage der Äquivalenz. Dieser Artikel erklärt den Fahrplan – und was Sie jetzt vorbereiten sollten.
- Was ist die AMLA – und warum gibt es sie?
- Das EU-AML-Paket: AMLA, AMLR, AMLD6
- Der Fahrplan: die wichtigsten Termine bis 2028
- Was sich inhaltlich ändert
- Gilt die AMLA für die Schweiz?
- Fünf Wirkungskanäle auf Schweizer Finanzintermediäre
- Äquivalenz: der entscheidende Hebel
- Was Schweizer Finanzintermediäre jetzt tun sollten
- Die Verbindung zur Schweizer GwG-Revision
- Fazit
1. Was ist die AMLA – und warum gibt es sie?
Über Jahrzehnte war die Geldwäschereibekämpfung in der EU ein Flickenteppich: Jeder Mitgliedstaat setzte die EU-Richtlinien etwas anders um, jede nationale Aufsicht prüfte nach eigenen Massstäben. Eine Reihe spektakulärer Bankenskandale machte die Schwächen dieses fragmentierten Systems sichtbar.
Die Antwort der EU ist die AMLA – die Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism. Sie wurde 2024 errichtet, hat ihren Sitz in Frankfurt am Main (Standortentscheid vom 22. Februar 2024) und nahm am 1. Juli 2025 ihren Betrieb auf. Per 1. Januar 2026 übernahm sie die AML/CFT-Mandate, die zuvor bei der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) lagen.
Erstmals gibt es damit eine zentrale EU-Behörde, die Geldwäschereibekämpfung nicht nur koordiniert, sondern ausgewählte Institute künftig selbst direkt beaufsichtigt.
2. Das EU-AML-Paket: AMLA, AMLR, AMLD6
Die AMLA ist nur ein Baustein. Sie ist Teil eines Pakets aus drei ineinandergreifenden Rechtsakten, das die EU 2024 verabschiedet hat:
- AMLA-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1620) – errichtet die Behörde und regelt ihre Kompetenzen.
- AMLR – die Geldwäscherei-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1624) – das «Single Rulebook»: unmittelbar und einheitlich in allen 27 Mitgliedstaaten geltende Sorgfaltspflichten, ohne nationale Umsetzung.
- AMLD6 – die 6. Geldwäscherei-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640) – regelt v. a. die nationalen Aufsichts- und FIU-Strukturen und muss von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
Der entscheidende Paradigmenwechsel: Die zentralen Sorgfaltspflichten stehen neu in einer Verordnung (AMLR) statt in einer Richtlinie. Eine Verordnung gilt unmittelbar – nationale Umsetzungsspielräume und damit ein grosser Teil der bisherigen Rechtszersplitterung entfallen.
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Einschätzung vereinbaren3. Der Fahrplan: die wichtigsten Termine bis 2028
- 2024: Verabschiedung des AML-Pakets (AMLR, AMLD6, AMLA-Verordnung); Frankfurt wird Sitz der AMLA.
- 1. Juli 2025: Die AMLA nimmt in Frankfurt ihren Betrieb auf.
- 1. Januar 2026: Die EBA überträgt ihre AML/CFT-Mandate auf die AMLA.
- 10. Juli 2027: Die AMLR gilt unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten; zugleich Umsetzungsfrist für die AMLD6 (einzelne Bestimmungen früher/später).
- 2027: Die AMLA beginnt das Auswahlverfahren für die direkt beaufsichtigten Institute.
- 2028: Die AMLA wird voll operativ und nimmt die direkte Aufsicht über ausgewählte grenzüberschreitende Hochrisiko-Institute auf.
Für die Praxis sind zwei Daten zentral: 10. Juli 2027 (ab dann gelten die neuen materiellen Pflichten der AMLR) und 2028 (Beginn der direkten AMLA-Aufsicht). Wer mit der EU verbunden ist, sollte den Aufbau bis 2027 abschliessen, nicht erst dann beginnen.
4. Was sich inhaltlich ändert
Das Single Rulebook harmonisiert nicht nur, es verschärft auch. Die wichtigsten Neuerungen der AMLR/AMLD6:
- EU-weite Bargeldobergrenze von EUR 10'000 für gewerbliche Barzahlungen (Mitgliedstaaten dürfen tiefere Grenzen festlegen; bestehende tiefere Limits bleiben bestehen).
- Einheitliche Sorgfaltspflichten (CDD/EDD) in allen 27 Staaten – gleiche Identifizierungs-, Abklärungs- und Dokumentationsstandards.
- Wirtschaftlich Berechtigte (UBO): präzisierte Schwelle von 25 % oder mehr und strengere Transparenzanforderungen.
- Krypto vollständig erfasst: Krypto-Dienstleister (CASPs) unterliegen denselben Pflichten wie klassische Finanzintermediäre, inklusive Travel Rule.
- Erweiterte Verpflichtetenkreise – u. a. bestimmte Vermittler und Händler – ähnlich der Stossrichtung, die auch die Schweiz mit ihrer GwG-Revision verfolgt.
5. Gilt die AMLA für die Schweiz?
Die kurze Antwort: nicht direkt. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und damit kein Adressat von AMLR, AMLD6 oder der AMLA. Für Schweizer Finanzintermediäre bleiben das Geldwäschereigesetz (GwG), die Geldwäschereiverordnung (GwV) und die GwV-FINMA massgeblich – und die FINMA bleibt die zuständige Aufsicht.
Die längere Antwort lautet aber: Das heisst nicht, dass die AMLA für die Schweiz irrelevant wäre. Im Gegenteil. Wer grenzüberschreitend tätig ist – und das sind im Schweizer Finanzplatz die allermeisten – spürt die Wirkung des EU-Regimes über mehrere indirekte Kanäle. Wie sich die beiden Systeme grundsätzlich unterscheiden, lesen Sie vertieft in unserem Beitrag GwG vs. EU-AMLA – Die 5 grössten Unterschiede.
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Wir analysieren, über welche Kanäle das EU-AML-Paket auf Ihr Institut wirkt – von EU-Töchtern bis zu Korrespondenzbeziehungen.
Exposure-Analyse buchen6. Fünf Wirkungskanäle auf Schweizer Finanzintermediäre
6.1 EU-Tochtergesellschaften und Niederlassungen
Schweizer Finanzgruppen mit Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der EU sind direkt betroffen: Diese EU-Einheiten fallen unter die AMLR und potenziell unter die AMLA-Aufsicht. Konzernweite Standards müssen entsprechend angehoben werden.
6.2 Korrespondenz- und Geschäftsbeziehungen mit EU-Partnern
EU-Institute müssen Geschäftsbeziehungen in Drittstaaten – also auch in die Schweiz – nach den verschärften Vorgaben prüfen. Solange keine ausdrückliche Äquivalenzentscheidung vorliegt, dokumentieren EU-Banken ihre erhöhten Sorgfaltsmassnahmen für Schweizer Gegenparteien. Schweizer Institute bekommen das in Form von mehr Fragebögen, Nachweisen und Erwartungen zu spüren.
6.3 Regulatorische Arbitrage – kein gangbarer Weg
Schweizer Banken können das Gefälle zum EU-Recht nicht ignorieren: Kunden, die in der EU Geschäfte tätigen, dürfen nicht dazu genutzt werden können, Unterschiede zwischen den Regimes auszunutzen. In der Praxis wird das EU-Niveau damit zum faktischen Massstab.
6.4 Krypto und grenzüberschreitende Dienstleistungen
Krypto-Dienstleister, die EU-Kundschaft bedienen, müssen die EU-Anforderungen (AMLR, Travel Rule, MiCA-Umfeld) erfüllen – unabhängig davon, dass sie in der Schweiz von einer SRO beaufsichtigt werden.
6.5 Erhöhte Markterwartung
Mit dem Single Rulebook steigt das allgemeine Erwartungsniveau an Compliance-Qualität. Wer mit EU-Partnern arbeitet, wird zunehmend an EU-Standards gemessen – bei Onboarding, Monitoring und Dokumentation.
7. Äquivalenz: der entscheidende Hebel
Der wichtigste Begriff für Schweizer Institute lautet Äquivalenz. Anerkennt die EU das Schweizer AML-Regime als gleichwertig, reduziert sich der Aufwand für EU-Gegenparteien im Umgang mit Schweizer Partnern erheblich. Ohne eine solche Anerkennung gilt die Schweiz aufsichtsrechtlich als gewöhnlicher Drittstaat – mit entsprechend erhöhten Sorgfaltspflichten auf der EU-Seite.
Die AMLA wird dabei in der Praxis zum Ankerpunkt für Äquivalenzfragen. Für den Schweizer Finanzplatz ist die Annäherung an EU-Standards damit nicht nur eine regulatorische, sondern auch eine handfeste wirtschaftliche Frage: Sie entscheidet über die Reibung im täglichen Geschäft mit dem grössten Handelspartner.
8. Was Schweizer Finanzintermediäre jetzt tun sollten
Auch ohne direkte Unterstellung gibt es eine klare Vorbereitungs-Agenda:
- EU-Exposure kartieren: Tochtergesellschaften, Niederlassungen, EU-Kundschaft und EU-Gegenparteien systematisch erfassen.
- Gap-Analyse GwG ↔ AMLR: Wo liegt Ihr aktuelles Sorgfaltsniveau, wo verlangt die AMLR mehr? Besonders bei EDD, UBO und Krypto.
- Korrespondenzbeziehungen vorbereiten: Mit Fragebögen und Nachweisanforderungen von EU-Partnern ab 2027 rechnen – Dokumentation jetzt sauber aufbereiten.
- Konzernstandards angleichen: Bei EU-Einheiten frühzeitig auf das AMLR-Niveau heben, statt zwei Geschwindigkeiten zu fahren.
- Synergien mit der GwG-Revision nutzen: Vieles, was die Schweizer Revision 2026 verlangt, zahlt auf dieselben Strukturen ein – Risikoanalyse, UBO-Transparenz, Dokumentation.
- Zeitachse einhalten: Zielbild bis zum 10. Juli 2027 fertig, nicht erst dann angefangen.
9. Die Verbindung zur Schweizer GwG-Revision
Es ist kein Zufall, dass die Schweiz parallel ihr eigenes Geldwäschereirecht revidiert. Die GwG-Revision 2026 mit der neuen Unterstellung von Beratern und dem eidgenössischen Transparenzregister (TJPG) ist die schweizerische Antwort auf denselben internationalen Druck – von der FATF und von der EU – der auch hinter dem EU-AML-Paket steht. Beide Reformen ziehen in dieselbe Richtung: mehr Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte, breitere Verpflichtetenkreise, höhere Sorgfalt.
Für Schweizer Finanzintermediäre bedeutet das eine Chance: Wer die GwG-Revision sauber umsetzt, schafft zugleich einen grossen Teil der Strukturen, die im Umgang mit dem EU-Regime erwartet werden. Wie das Transparenzregister im Detail aussieht, lesen Sie im Beitrag Beneficial Ownership Register – EU vs. Schweiz.
10. Fazit
Die AMLA verändert die europäische Geldwäschereibekämpfung grundlegend – und obwohl die Schweiz nicht direkt unterstellt ist, endet die Wirkung nicht an der Grenze. Über EU-Töchter, Korrespondenzbeziehungen, die Krypto-Schiene und vor allem über die Äquivalenzfrage wird das EU-Niveau zum faktischen Massstab für jeden Schweizer Finanzintermediär mit EU-Berührung.
Die gute Nachricht: Die Stossrichtung deckt sich mit der Schweizer GwG-Revision. Wer jetzt sein EU-Exposure kartiert, eine ehrliche Gap-Analyse macht und die beiden Reformwellen gemeinsam angeht, ist 2027 vorbereitet – statt überrascht. Compliance ist kein Projekt mit Enddatum, sondern ein laufender Prozess. Der beste Zeitpunkt, die EU-Achse einzuplanen, ist jetzt.
Key Takeaways
Bereiten Sie Ihr Institut auf die EU-Achse vor.
Von der EU-Exposure-Analyse über die Gap-Analyse GwG ↔ AMLR bis zur Anhebung Ihrer Sorgfaltsprozesse: Wir begleiten Schweizer Finanzintermediäre durch beide Reformwellen – persönlich und mit 8+ Jahren AML-Erfahrung.
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- AMLA: About AMLA – Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism
- Rat der EU: Frankfurt to host the EU's new anti-money laundering authority (AMLA), 22.02.2024
- Bundesministerium der Finanzen: EU Anti-Money Laundering Authority (AMLA) launches operations
- Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) – EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLA-Verordnung) und Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD6) – EUR-Lex
- Deloitte Switzerland: EU AML rules – Swiss banks ready?
- Rat der EU: Timeline – EU action against money laundering and terrorist financing
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Massgeblich sind die jeweils geltenden Rechtstexte. Einzelne Umsetzungstermine können sich noch ändern. Stand: Juni 2026.